05.07.2021

Vertrag mit 17-Jähriger ungültig: AK gewann in zwei Instanzen

Bei Arbeits- und Ausbildungsverträgen mit Minderjährigen legt der Gesetzgeber sehr strenge Maßstäbe an. Die Vereinbarung eines hohen Kostenrückersatzes für eine junge Zahnarztassistentin war ungültig, urteilte das Gericht in zwei Instanzen.

Astrid W. war 17 Jahre alt, als sie in einer Grazer Zahnarztordination die dreijährige Ausbildung zur Zahnarztassistentin begann. Damals gab es dafür 416 Euro brutto im Monat. Ähnlich wie bei einer Lehre verlangt die Ausbildungsordnung zusätzlich zur praktischen Unterweisung durch den Zahnarzt, dass die junge Frau einen Lehrgang mit theoretischen Fächern besucht. Die Kosten von 3.900 Euro für diesen zweijährigen Kurs mit insgesamt 600 Stunden Unterricht übernahm der Zahnarzt. Er vereinbarte jedoch, dass die Lehrgangskosten zurückgezahlt werden müssen, sollte die junge Frau kündigen. Weil Astrid W. zu diesem Zeitpunkt minderjährig war, hatte ihre Mutter den Ausbildungsvertrag mit dieser Klausel unterschrieben.

Rückforderung der Kurskosten

Kurz nachdem die Frau mit der Ausbildung fertig war und die Berufsbezeichnung Zahnärztliche Assistentin führen durfte, kündigte sie aus persönlichen Gründen das Dienstverhältnis. "Die junge Frau hat, wie vom Arzt verlangt, die 3.900 Euro zurückgezahlt und ist dann zu uns in die Beratung gekommen, um die Rückzahlung prüfen zu lassen", sagt AK-Juristin Barbara Huber. "Wir waren der Meinung, dass ein krasses Missverständnis zwischen dem Einkommen und der Höhe der Rückforderung vorliegt und die Vereinbarung deshalb rechtsunwirksam war. Bei einer Minderjährigen hätte hier das Pflegschaftsgericht zustimmen müssen."

Durch zwei Instanzen

Die Arbeiterkammer klagte gegen die Rückzahlungsvereinbarung und forderte die Rückzahlung der 3.900 Euro. Der Fall ging durch zwei Instanzen und endete jeweils mit einem positiven Ergebnis für die junge Frau. Doch der Zahnarzt gab nicht auf – derzeit liegt der Fall beim Obersten Gerichtshof in Wien.

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