Gesund & fit im Betrieb
Einen schnellen Überblick über den Gesundheitszustand bekommen: Das bietet die Aktion Gesund & fit mit einem mobilen AK-Gesundheitsteam im Betrieb.
Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist.
An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deutlich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ sinkt die Arbeitsleistung gegenüber Tagen mit „normalen“ Temperaturen deutlich. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.
In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.
Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise
Büroarbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu
betragen. Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, so sollen die 25° C
möglichst nicht überschritten werden. Sind solche Klima- oder Lüftungsanlagen nicht vorhanden, sind von
ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die dazu geeignet
sind die Temperatur zu senken (z.B. nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster,
Bereitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken,...). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet
sein. Eine
verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor.
Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen muss auf etwaige
Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luftgeschwindigkeit
darf bei geringen körperlichen Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei
normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher
Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.
Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies
die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische
Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vor ungünstigen raumklimatischen
Bedingungen getroffen wurden.
Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes.
Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.
Die Kriterien der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) für die Schlechtwetterentschädigung sind:
Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)
Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten!
Gesetzliche Grundlagen
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