Arbeiten bei Hitze

Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage da­für, den Arbeitsplatz zu ver­lassen, wenn die sommer­liche Temperatur zu hoch ist. 

An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deut­lich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ sinkt die Arbeitsleistung gegenüber Tagen mit „normalen“ Tem­pera­turen deutlich. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehler­häuf­ig­keit und das Unfallrisiko steigen.

Regelungen für's Arbeiten bei Hitze

In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss bei­spiels­weise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, bei­spiels­weise verursacht durch Ma­schi­nen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

Raumtemperatur zwischen 19° C und 25° C bei Büro mit Klimaanlage

Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büro­arbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu be­trag­en. Ist eine Klima- oder Lüft­ungs­an­lage vorhanden, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden. 

Die TOP 10 FAQs

zu Arbeiten bei Hitze

Sind solche Klima- oder Lüft­ungs­an­lag­en nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maß­nahm­en aus­zu­schöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächt­liches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alko­holfreien Ge­tränk­en,...). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine re­lative Luft­feuchtig­keit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Eine ver­pflichtende Instal­lation von Klima­anlagen sieht das Gesetz nicht vor.

Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu be­ein­flussen muss auf etwa­ige Be­last­ung­en durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luft­ge­schwin­d­ig­keit darf bei geringen körper­lich­en Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer kör­perlicher Belastung 0,35 m/s nicht über­schreiten.

Von den Regelungen zu Raum­klima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutz­ungs­art des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeit­nehmer­Innen vor un­günst­ig­en raum­klimatischen Bedingungen ge­troffen wurden.

Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeits­stätten­verordnung (AStV)

Regelung für Bauarbeiter

Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dach­decker und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlecht­wetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlecht­wetter­ent­schäd­ig­ungs­ge­setz­es. 

Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.

Die Kriterien der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­kasse) für die Schlecht­wetter­ent­schädig­ung sind:

  • Stunden, in denen 32,5° C überschritten werden.
  • Folgen drei Stunden mit mehr als 32,5° C aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Tages.
  • Für durch diese Hitze entfallene Arbeitsstunden gebührt eine Schlecht­wetter­entschädigung (sog. „Sechziger“).

Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlecht­wetter­entschädigungs­gesetz (BSchEG)

Das hilft bei hohen Temperaturen

  • Genug trinken – Bereit­stellung geeigneter alkoholfreier Getränke durch den/die Ar­beit­geber/in
  • organisatorische Maß­nahmen, wie den Arbeits­beginn vorverlegen, die Mittagshitze meiden und zusätzliche Arbeitspausen
  • Abschattung vor direkter Sonnen­einstrahlung
  • Nachtabkühlung nutzen: für eine intensive Durch­lüftung der Räume sorgen und zwar in der Nacht – oder in den frühen Morgen­stunden
  • Lockerung eventuell vorhandener Bekleidungs­vorschriften
  • Bereitstellung von Tisch- oder Steh­ventilatoren (Zugluft vermeiden!)
  • Zur­verfügung­stellung von Dusch­gelegenheiten

Wenn keine Gegen­maßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Tem­pera­tur­en ge­sund­heit­liche Probleme zu befürchten!

Daher sollte jedenfalls:

  • Bei der Arbeits­platz­evaluierung nach dem Arbeit­nehmer­Innen­schutz­gesetz auch auf die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesund­heit der Beschäftigten Rück­sicht genommen werden.
  • Auf besondere Personen­gruppen wie werdende und stillende Mütter, Frau­en an Steh­ar­beits­plätz­en, ältere und gesundheitlich gefährdete Arbeit­nehm­erInnen Bedacht ge­nommen werden.
  • Arbeits­medizinerIn und Sicherheit­sfach­kraft zu Rate gezogen werden.
  • Auf die Einbeziehung der Betriebsräte/innen (haben Mit­bestimmungs- und Initiativ­rechte) nicht vergessen werden.
  • Unter­weisung in Erste-Hilfe-Leistung speziell bei Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnen­stich durch­ge­führt werden.

Bei längerem Arbeiten im Freien unter direkter Sonnen­ein­strahlung und hohen Tem­pera­tu­ren sind zusätzlich folgende Maß­nahmen zu treffen:

  • Geeignete alkohol­freie Getränke zur Verfügung stellen
  • Beschattung der Arbeits­plätze
  • Information über Ge­sund­heits­gefahren
  • Tragen von luft­durch­lässiger UV-sicherer Kleidung
  • Tragen einer Kopf­bedeckung (breitkrempiger Hut, Legionärskappe oder Helm mit Nacken­schutz), wobei eine Durch­lüftung ge­währ­leistet sein muss
  • Bereitstellung von Sonnen­schutz­brillen, idealerweise mit Seiten­schutz
  • Bereitstellung geeigneter Sonnen­schutz­mittel
  • Zurverfügungstellung von Schutz­hand­schuhen beim Hantieren mit erhitzten Ober­flächen

Gesetzliche Grundlagen

  • Arbeits­stätten­verordnung (AStV)
  • Arbeit­nehmer­Innen­schutz­gesetz (ASchG)

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