Schikanen im Krankenstand
Die Grippewelle hat es wieder gezeigt: Bei vielen Unternehmen gibt es ein tiefes Misstrauen gegenüber Beschäftigten, die in Krankenstand gehen.
Personen, die wegen Krankheit nicht arbeiten oder vom Arbeitsmarktservice (AMS) vermittelt werden können, haben Anspruch auf Krankengeld. Aber Achtung: Das Krankengeld kann auch gesperrt werden.
Wer krank wird, erhält vom Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum weiterhin das Entgelt bezahlt. Wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft ist, springt die Krankenversicherung ein und zahlt Krankengeld in voller Höhe. Personen, die Geldleistungen vom AMS beziehen, haben ebenfalls ab dem vierten Tag Anspruch auf Krankengeld, welches das Arbeitslosengeld ersetzt
Allerdings kann der Krankenversicherungsträger die Auszahlung auch verwehren: wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Trunkenheit, Drogenmissbrauch oder einer Beteiligung an einem Raufhandel samt Verurteilung entstanden ist.
Für die Sperre des Krankengeldes wegen Trunkenheit bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen, die Verletzung muss bloß unmittelbare Folge der Alkoholisierung sein. Eine Promillegrenze ist nicht festgelegt, sodass schon ein „Damenspitzerl“ ausreicht, sofern dieses beispielsweise für einen Sturz ausschlaggebend war.
Zunächst erhalten die Betroffenen per Post einen Fragebogen des Krankenversicherungsträgers und werden ersucht, den Vorfall zu schildern. Wird angegeben, dass im Vorfeld eines Unfalls Alkohol getrunken wurde, werden die entsprechenden Unterlagen (Behördenprotokolle, Befunde etc.) angefordert. Danach beurteilt der Krankenversicherungsträger, ob die Verletzung als Folge der Alkoholisierung zu werten ist. Über das Ergebnis kann die bzw. der Beschäftigte einen Bescheid verlangen, der im Zweifel vor Gericht bekämpft werden kann. Die AK berät und gibt Betroffenen gegebenenfalls Rechtsschutz. AK-Experte Michael Bauernhofer: "Betroffene sollten nicht zögern, sondern bei einer Sperre des Krankengeldes umgehend Kontakt mit dem AK-Sozialversicherungsrecht aufnehmen."
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