Passt das für dich auch …?
Das Unterscheidungskriterium zwischen einer Liebelei am Arbeitsplatz und sexueller Belästigung ist vor allem das beidseitige Einverständnis.
Im Rahmen eines Seminars reiste die gesamte Belegschaft bereits am Vorabend an. Während des gemeinsamen Abendessens verließ die Handelsangestellte kurz das Lokal, um vor dem Gebäude eine Zigarette zu rauchen. Ihr Vorgesetzter folgte ihr und gab ihr plötzlich einen Kuss. "Die Frau befand sich danach in einem absoluten Schockzustand und ging zurück ins Lokal", schildert AK-Juristin Lisa Wassner den Vorfall. Der Geschäftsführer folgte ihr, setzte sich neben sie und legte ihr seine Hand auf den Oberschenkel. Als sie daraufhin zur Toilette ging, verfolgte er sie und versuchte, das Schließen der Tür zu verhindern. Währenddessen telefonierte die Frau mit ihrer Freundin, die die Aufforderung der Frau an ihren Chef, sie in Ruhe zu lassen, mitanhören konnte. Die Frau verließ schließlich das Lokal, was aber kein Grund für den Vorgesetzten war, sie in Ruhe zu lassen: Er schickte ihr weitere WhatsApp-Nachrichten unter anderem mit der Frage nach ihrer Zimmernummer.
"Der geschilderte Vorfall erfüllt den Tatbestand der sexuellen Belästigung", sagt Wassner, die für die Betroffene einen Schadenersatz forderte. Im Zuge der Verhandlung stellte sich nach und nach heraus, dass noch mehrere Frauen – alle deutlich jünger als der Belästiger – im Betrieb betroffen waren und der Vorgesetzte hinter vorgehaltener Hand den Ruf als sogenannter Betriebsgrapscher hatte. Für die 30-Jährige konnte vor Gericht ein Vergleich über 1.500 Euro geschlossen werden. Der Belästiger wurde nach firmeninterner Prüfung gekündigt
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