Arbeitslos: Was nun?
Die wichtigsten Infos über das richtige Vorgehen beim AMS, entscheidende Fristen und den Bezug des Arbeitslosengelds.
Wenn gerade nichts zu tun ist, schicken Chefs ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne heim: Sie sollen Zeitausgleich konsumieren oder Urlaub aufbrauchen. Manchmal bauen ArbeitnehmerInnen dabei sogar Minusstunden auf. Aber ist das ok? Erfahren Sie hier, was Ihre Rechte sind.
Keine Kundinnen in Sicht? Maschine kaputt? Zu wenig Material zum Arbeiten? Oder zu viel Personal eingeteilt?
Wenn Sie Ihr Chef oder Ihre Chefin deshalb heimschickt - obwohl Sie arbeitsbereit sind - ist das eine Dienstfreistellung. Sie müssen voll bezahlt werden, als hätten Sie normal gearbeitet. Es dürfen keine Minusstunden geschrieben werden und Sie müssen die ausgefallene Zeit auch nicht einarbeiten.
Wenn Ihr Chef oder Ihre Chefin Sie trotzdem später zum „Einarbeiten“ der „Minusstunden“ einteilt und Sie deswegen mehr arbeiten müssen, sind das im Regelfall Mehr- und Überstunden. Zeichnen Sie unbedingt laufend Ihre täglichen Arbeitszeiten auf und kontrollieren Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung dahingehend! Wenn das Entgelt für Mehr- und Überstunden fehlt, fordern sie dieses rechtzeitig ein, denn:
Es gelten oft sehr kurze Verfallsfristen für Mehr- und Überstundenentgelt. Wenn Sie dieses Entgelt aber rechtzeitig schriftlich einfordern, stoppen Sie damit die Verfallsfrist.
Ja. Sie können ja nichts für schlechtes Wetter, fehlendes Material, ausbleibende Gäste etc.
Das ergibt sich aus Ihrem Arbeitsverhältnis: Sie haben mit Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Vereinbarung getroffen, Ihre Arbeitskraft für eine bestimmte Stundenanzahl pro Woche zur Verfügung zu stellen. Wenn er oder sie das nicht abruft, ist das nicht Ihr Problem.
Gängige Praxis: Der Chef oder die Chefin schlägt Ihnen vor, Urlaub oder Zeitguthaben zu konsumieren, wenn nichts zu tun ist. Sie können das akzeptieren. Sie müssen es aber nicht. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht dazu zwingen. Urlaub und Zeitausgleich müssen grundsätzlich immer vereinbart werden und für beide Seite passen.
Ihr Arbeitgeber schickt Sie trotzdem heim? Halten Sie schriftlich fest, dass
Sie haben im Arbeitsvertrag stehen, dass Sie Minusstunden machen müssen, wenn es nichts zu tun gibt? Das ist rechtlich nicht ok. Ihr Arbeitgeber kann sich im Streitfall nicht darauf berufen.
Möchten Sie bei heißem Wetter lieber ins Schwimmbad, statt im leeren Geschäft herumzustehen? Natürlich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, Gutstunden, Zeitausgleich oder Urlaub zu konsumieren. Aber: Falls Minusstunden entstehen, müssen Sie diese später einarbeiten!
Gerade von Teilzeitkräften wird oft höchste Flexibilität verlangt. Einer 20-Stunden-Kraft kann es schon passieren, dass sie zum Beispiel einmal 15 und einmal 25 Stunden pro Woche eingeteilt wird. Das ist dann ok, wenn die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit im Vorhinein vereinbart wurde.
Die Lage der Normalarbeitszeit kann von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einseitig nur dann geändert werden, wenn:
Aber: Teilt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber Ihre Dienste so ein, dass Sie nicht auf Ihre Wochenstundenzahl kommen und deshalb Minusstunden aufbauen, ist das nicht Ihre Schuld. Sie müssen trotzdem voll bezahlt werden und diese Stunden nicht einarbeiten.
Das kommt vor allem in der Tourismusbranche vor: Der Sommer ist verregnet, die Gäste bleiben aus – und das Personal wird gekündigt. In den allermeisten Fällen stehen Sie aber trotzdem nicht sofort auf der Straße. Kündigungsfristen gelten auch bei Schlechtwetter. Bitte informieren Sie sich bei unseren ArbeitrechtsexpertInnen, wie die Kündigungsfrist in Ihrem Fall geregelt ist.
ArbeitgeberInnen schlagen immer wieder einvernehmliche Lösungen „per sofort“ vor, um die Kündigungsfristen zu umgehen. Darauf sollten Sie nicht einsteigen! Sie bekommen weniger Geld, das Arbeitsverhältnis wird früher beendet und Sie sind früher arbeitslos. Und ein neuer Job ist nicht so schnell zu finden. Schließlich kämpfen auch die anderen Unternehmen gerade mit denselben Problemen.
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