Kündigung nach "zu vielen" Krankenständen
Die AK Leoben half einem begünstigt behinderten Arbeitnehmer sich gegen seine unrechtmäßige Kündigung zu wehren. Der Mann erhielt seinen Job zurück.
Seit 28.3.2024 ist zu unterscheiden, ob es sich um Aus-, Fort- und Weiterbildungen handelt, die für die Ausübung der vereinbarten arbeitsvertraglichen Tätigkeit erforderlich sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist.
Für Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung,..) oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind, gilt:
Kosten einer derartigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen somit nicht auf Sie als Arbeitnehmer:in überwälzt werden.
Sie dürfen wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Aus-, Fort- und Weiterbildung, vom Arbeitgeber weder gekündigt noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
Achtung!
Wurde die Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Aus-, Fort- und Weiterbildung ausgesprochen, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten.
Achtung!
Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz! Wenden Sie sich daher bitte sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie die Kündigung bekämpfen möchten.
Gewinnen Sie den Prozess, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als ununterbrochen. Das bedeutet, Sie dürfen, müssen aber auch weiterarbeiten.
Sie können vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen (ein Pauschalverweis auf "betriebliche" oder "personenbezogene" Gründe reicht hier unserer Meinung nach nicht) . Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Die Kündigung ist aber auch dann rechtswirksam, wenn die Arbeitgeberseite keine schriftliche Begründung ausstellt.
Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung,..) oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind:
Viele Firmen sind bereit, ihren Beschäftigten die Weiterbildung zu zahlen. Häufige Praxis in den Betrieben: Bezahlt der Chef die Ausbildung, müssen ArbeitnehmerInnen meist unterschreiben, dass sie die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie die Firma verlassen. Nicht immer aber fordert die Firma das Geld zu Recht zurück.
Achtung!
Folgende Regelungen gelten, wenn Ihr Arbeitsvertrag mit einer solchen Klausel ab dem 18. 3.2006 abgeschlossen wurde.
Beruht die Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz auf einer kollektivvertraglichen Regelung und wurde die Schulung vor dem 29.12.2015 begonnen, wenden Sie sich bitte an Ihre Arbeiterkammer. Denn in diesen Fällen können abweichende Regelungen gelten.
Ob wirklich gezahlt werden muss, hängt davon ab, was gelernt wurde. Es kommt sehr darauf an, ob es sich um eine echte Ausbildung oder um eine Einschulung handelt. Bei der Einschulung werden Sie mit betrieblichen Gegebenheiten und Produkten des Arbeitgebers vertraut gemacht. Dafür darf die Firma kein Geld zurückverlangen!
Anders ist das bei den Kosten für eine echte Ausbildung, die die Beschäftigten auch in einer anderen Firma nutzen könnten. Für alle Ausbildungsvereinbarungen ab dem 18. März 2006 gilt: Die Firma darf nur dann einen Kostenrückersatz fordern, wenn dieser zuvor für eine konkrete Ausbildung schriftlich vereinbart wurde. Eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag ist noch zu wenig.
Wichtig!
Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist nicht nur bei Arbeitnehmerkündigung, berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt, sondern auch im Fall einer einvernehmlichen Lösung zulässig. Verzichtet der Arbeitgeber im Fall einer einvernehmlichen Lösung auf die Rückzahlung, halten Sie diese Vereinbarung unbedingt schriftlich fest!
Zunächst einmal müssen tatsächliche Ausbildungskosten durch die Teilnahme angefallen sein.
Der Rückzahlungsbetrag muss sich auch mit der Zeit verringern: Wenn Sie Ihre Firma etwa ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung verlassen, sind bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur noch zwei Drittel der Kosten zu zahlen.
Achtung
Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 abgeschlossen werden, müssen eine monatliche Reduzierung des Rückzahlungsbetrags enthalten.
Firmen können nicht „ewig“ die einmal gezahlten Ausbildungskosten zurückverlangen: Nach einer gewissen Zeit gelten diese Kosten als „getilgt“. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen:
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