25.10.2021

Jahresgehalt stand am Spiel

Wegen des ersten Lockdowns im März des Vorjahres wurde in dem Freizeit- und Wellnessbetrieb, in dem Karin U. bereits 20 Jahre Vollzeit beschäftigt war, mit ihr Kurzarbeit vereinbart. Eine weitere Verlängerung der Kurzarbeit heuer im Februar lehnte die Frau ab. Sie könne durch die Reduzierung ihrer Nettobezüge auf 80 Prozent ihre Fixkosten nicht mehr bestreiten. Einen Tag nach dieser Mitteilung erfolgte die fristlose Entlassung mit der Begründung, dass die Mitarbeiterin gegen ihre Treuepflicht verstoßen habe und das Unternehmen absichtlich schädige.

AK konnte 100 Prozent erstreiten

Da die Frau sich im alten Abfertigungssystem befand und bei einer Entlassung keine Abfertigung zu zahlen ist, wurde ihr die Abfertigung vorenthalten. Die Dienstnehmerin suchte bei der AK Hilfe. AK-Expertin Katharina Urleb: "Eine Verweigerung der Kurzarbeit ist kein Entlassungsgrund." Da eine Intervention erfolglos war, brachte die Juristin eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Während des Verfahrens sah das Unternehmen ein, dass die Rechtsmeinung der AK richtig ist. So konnten für die Mitarbeiterin 100 Prozent der gesetzlichen Abfertigung, nämlich ein Jahresgehalt in der Höhe von 28.500 Euro, sowie die Änderung der Abmeldung auf einvernehmliche Auflösung erwirkt werden.

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