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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt. Dies gilt auch für das Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung, das ein Unterfall des Insolvenzverfahrens ist.
Im Insolvenzverfahren besteht das Arbeitsverhältnis zur Insolvenzmasse weiter, wobei der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberrechte und –pflichten wahrzunehmen hat (Ausnahme: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung). Lediglich der Insolvenzverwalter kann das bestehende Arbeitsverhältnis lösen, wobei neben den arbeitsrechtlichen insolvenzspezifische Lösungsrechte hinzutreten. Auch der (freie) Arbeitnehmer/die (freie) Arbeitnehmerin kann im Insolvenzverfahren eine allfällige Lösung des Arbeitsverhältnisses nur gegenüber dem Insolvenzverwalter (Ausnahme: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) erklären.
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung erhält der Schuldner seine Geschäftsfähigkeit, sodass er weiterhin Ansprechpartner für den (freien) Arbeitnehmer/die (freie) Arbeitnehmerin ist. Es ist der Schuldner, der auch nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wahrnimmt. Der Schuldner wird allerdings vom Sanierungsverwalter überwacht. Wesentliche Geschäfte bzw. Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Sanierungsverwalters, so unter anderem die außerordentliche Kündigung der (freien) ArbeitnehmerInnen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung.
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