Altersarmut der Frauen
Weil das Pensionssystem an bezahlter Arbeit ausgerichtet ist, droht im Alter Armut. Die AK rät Frauen zur Pensionsoptimierung.
Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der ArbeitgeberInnen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die ArbeitnehmerInnen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
Hinweis
"Entgelt" ist mehr als Lohn oder Gehalt. Der Entgeltbegriff umfasst beispielsweise Überstundenentgelt inkl. Zuschläge, Provisionen, Leistungsentgelte, Sachbezüge etc.Hinweis
Als Ersatzarbeitskraft gilt entweder eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird, oder ein Lehrling.Die ArbeitgeberInnen entrichten die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit.
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind ArbeitnehmerInnen, die
Aber: Altersteilzeitvereinbarungen mit Frauen der Geburtsjahrgänge 1963 bis 1967, die jeweils vom 2.12. bis 31.12. geboren sind, und Frauen der Geburtsjahrgänge 1964 bis 1968, die jeweils vom 2.6. bis 30.6. geboren sind, können in der ursprünglich vereinbarten, vom Arbeitsmarktservice bewilligten Form fortgeführt werden. Auch können Altersteilzeitvereinbarungen mit diesen Frauen, für die bis spätestens Ende 2023 ein Antrag auf Förderung gestellt wird, das Regelpensionsalter um höchstens sechs Monate überschreiten.
Hinweis
Geblockte Altersteilzeit wird nach wie vor nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gefördert. Ausnahme: Bei Anspruch auf die Korridorpension kann geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pension zustehen.Achtung!
Beachten Sie auch die Ausnahme für oben genannte, in bestimmten Zeiträumen geborene Frauen.Wenn Sie die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nehmen und während der Vollarbeitsphase krank werden, erwerben Sie nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Sie nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommen, können Sie kein Zeitguthaben erwerben. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.
Nein. Die Abfertigung „alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur Abfertigung „neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.
Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Altersdiskriminierung bzw. Sozialwidrigkeit zu prüfen.
Die Altersteilzeit muss mit den ArbeitgeberInnen schriftlich vereinbart und genehmigt werden. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen können jedoch einen Anspruch auf Altersteilzeit vorsehen. Einen Rechtsanspruch haben hingegen die ArbeitgeberInnen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Altersteilzeitregelung profitieren beide Seiten: Für die ArbeitnehmerInnen halten sich die finanziellen Einbußen in Grenzen, weil sie das Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhalten, sondern auch für die Hälfte des „Verzichts“.
Hinweis
ArbeitgeberInnen können einen Teil der Mehrkosten als "Altersteilzeitgeld" vom Arbeitsmarktservice zurückbekommen. Sollten im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein (also frühestens mit 62 Jahren), so beträgt die Förderung sogar 100% der Mehrkosten.Musterbriefe
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