Alterspension

Wann Sie in Pension gehen können und wie Ihre Pension berechnet wird, hängt unter anderem davon ab, wann Sie geboren wurden. Hier die Rechtslage für alle, die ab 1955 auf die Welt gekommen sind.

Wann kann ich frühestens in Pension gehen?

Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter an­ge­glich­en. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.

Anhebung des Regelpensionsalters von Frauen bis 2033: 

Geburtsdatum Pensionsalter
bis 31.12.1963 60
01.01.1964  bis 30.06.1964 60,5
01.07.1964  bis 31.12.1964 61
01.01.1965  bis 30.06.1965 61,5
01.07.1965  bis 31.12.1965 62
01.01.1966  bis 30.06.1966 62,5
01.07.1966  bis 31.12.1966 63
01.01.1967  bis 30.06.1967 63,5
01.07.1967  bis 31.12.1967 64
01.01.1968  bis 30.06.1968 64,5
ab 1.7.1968 65 Jahre

Wie viele Versicherungszeiten brauche ich für die Regelalterspension?

Sie können in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Ver­sicher­ungs­monate (15 Jahre) erworben haben. Davon müssen Sie mindestens 84 Ver­sicher­ungs­monate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Für Personen mit Ver­sicher­ungs­zeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.

Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten auch...

  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 und
  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
  • Zeiten der Familienhospizkarenz.
  • Zeiten des Bezugs eines aliquoten Pflegekarenzgeldes.

Wie wird meine Pension berechnet?

Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31.12.2004 Versicherungszeiten erworben haben.

Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 % multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller Teil­gut­schrift­en bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Ge­samt­gut­schrift durch 14 geteilt.

Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und bis 31.12.2004 mindestens einen Ver­sicher­ungs­monat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Konto­erst­gut­schrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31.12.2014 in das Pensionskonto über­tragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren Pen­sions­an­sprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos be­rechnet.

Weiterarbeiten in der Pension?

In Pension, aber noch keine Lust auf Ruhestand? Wenn Sie Ihre Alterspension bekommen, müssen Sie deswegen nicht aufhören zu arbeiten. Sie können neben Ihrer Pension uneingeschränkt weiter­ar­beit­en und müssen nicht mit einer Verminderung Ihrer Alterspension rechnen. Im Gegen­teil: Wenn Sie schon die Regelalterspension beziehen und weiterhin erwerbstätig sind, be­kommen Sie eine besondere Höherversicherung. Das erhöht Ihre Pension.

Eine andere Variante: Wenn Sie schon das Regelpensionsalter erreicht haben, die Pension aber nicht be­an­trag­en, sondern "aufschieben", erhalten Sie für jedes aufgeschobene Jahr 5,1 % zu Ihrer Pension. Zusätzlich zu dieser Bonifikation bewirkt die weitere Einzahlung auf Ihr Pen­sions­konto eine Erhöhung Ihrer Beitragsgrundlage. Unterm Strich führt das zu einer Pen­sions­er­höh­ung über 10 % pro Jahr.

Darüber hinaus wird der Beitragssatz für die Pensionsversicherung im Falle eines Pen­sions­auf­schub­es für ArbeitnehmerInnen von 10,25 % auf die Hälfte, also auf 5,125 % und für ArbeitgeberInnen von 12,55% auf die Hälfte (6,275 %) reduziert. Dadurch erhöht sich für ArbeitnehmerInnen das Netto­ein­kommen und es reduzieren sich für ArbeitgeberInnen die Lohn­neben­kost­en.

So stellen Sie den Antrag auf Pension

Die Regelalterspension beantragen Sie mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei Ihr­em Pensionsversicherungsträger.

Sie sind vor 1955 geboren?

Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum "Altrecht", auf die wir Sie gerne verweisen.

Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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