Früher in Pension
Die vorzeitige Alterspension wird nach und nach abgeschafft. Welche Möglichkeiten gibt es trotzdem, früher in Pension zu gehen?
Wann Sie in Pension gehen können und wie Ihre Pension berechnet wird, hängt unter anderem davon ab, wann Sie geboren wurden. Hier die Rechtslage für alle, die ab 1955 auf die Welt gekommen sind.
Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter angeglichen. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.
Derzeit wird eine Änderung der Details der Anhebungsschritte im Parlament diskutiert. Die Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen würde nach der neuen Regelung folgendermaßen erfolgen:
Geburtsdatum | Pensionsalter | ||
---|---|---|---|
bis 31.12.1963 | 60 | ||
01.01.1964 | bis | 30.06.1964 | 60,5 |
01.07.1964 | bis | 31.12.1964 | 61 |
01.01.1965 | bis | 30.06.1965 | 61,5 |
01.07.1965 | bis | 31.12.1965 | 62 |
01.01.1966 | bis | 30.06.1966 | 62,5 |
01.07.1966 | bis | 31.12.1966 | 63 |
01.01.1967 | bis | 30.06.1967 | 63,5 |
01.07.1967 | bis | 31.12.1967 | 64 |
01.01.1968 | bis | 30.06.1968 | 64,5 |
ab 1.7.1968 | 65 Jahre |
Sobald die Regelung beschlossen wird, werden wir Sie hier informieren!
Derzeit gilt jedoch folgende Regelung:
Die Jahrgänge dazwischen entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
Geburtsdatum | Pensionsalter |
---|---|
bis 1.12.1963 | 60,0 |
2.12.1963 bis 1.6.1964 | 60,5 |
2.6.1964 bis 1.12.1964 | 61,0 |
2.12.1964 bis 1.6.1965 | 61,5 |
2.6.1965 bis 1.12.1965 | 62,0 |
2.12.1965 bis 1.6.1966 | 62,5 |
2.6.1966 bis 1.12.1966 | 63,0 |
2.12.1966 bis 1.6.1967 | 63,5 |
2.6.1967 bis 1.12.1967 | 64,0 |
2.12.1967 bis 1.6.1968 | 64,5 |
ab 2.6.1968 | 65,0 |
Sie können in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Für Personen mit Versicherungszeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.
Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31.12.2004 Versicherungszeiten erworben haben.
Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 % multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt.
Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und bis 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Kontoerstgutschrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31.12.2014 in das Pensionskonto übertragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren Pensionsansprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos berechnet.
In Pension, aber noch keine Lust auf Ruhestand? Wenn Sie Ihre Pension bekommen, müssen Sie deswegen nicht aufhören zu arbeiten. Sie können neben Ihrer Pension uneingeschränkt weiterarbeiten und müssen nicht mit Abschlägen bei Ihrer Pensionshöhe rechnen. Im Gegenteil: Wenn Sie schon die Regelalterspension beziehen und weiterhin erwerbstätig sind, bekommen Sie eine besondere Höherversicherung. Das erhöht Ihre Pension.
Eine andere Variante: Wenn Sie schon im Regelalterspension sind, die Pension aber nicht beantragen, sondern "aufschieben", erhalten Sie für jedes Jahr weiterer Erwerbstätigkeit 4,2 % zu Ihrer Pension. Zusätzlich zu dieser Bonifikation bewirkt die weitere Einzahlung auf Ihr Pensionskonto eine Erhöhung Ihrer Beitragsgrundlage. Unterm Strich führt das zu einer Pensionserhöhung von etwa 10 %.
Darüber hinaus wird der Beitragssatz für die Pensionsversicherung im Falle eines Pensionsaufschubes für ArbeitnehmerInnen von 10,25 % auf die Hälfte, also auf 5,125 % und für ArbeitgeberInnen von 12,55% auf die Hälfte (6,275 %) reduziert. Dadurch erhöht sich für ArbeitnehmerInnen das Nettoeinkommen in diesem Ausmaß und es reduzieren sich für ArbeitgeberInnen die Lohnnebenkosten.
Die Regelalterspension beantragen Sie mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei Ihrem Pensionsversicherungsträger.
Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum "Altrecht", auf die wir Sie gerne verweisen.
Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Broschüren
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