Schnuppern oder Hilfs-Job? Goldschmied und die AK
Die AK als Totengräber des Berufe-Schnupperns oder war es Gratis-Arbeit eines Grazers für einen Schmuckerzeuger? Hier die Hintergründe des Falles.
Ein Streik und die Teilnahme an einer kollektiven Arbeitsniederlegung sind in Österreich grundrechtlich geschützt. Der Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht im Verfassungsrang und garantiert das Recht, Gewerkschaften zu bilden und sich als solche zu betätigen. Zu diesem Recht gehört auch, in wichtigen Fällen Kampfmaßnahmen zu setzen. Ein wichtiger Grund für einen Streik sind die Festlegung von besseren Arbeits- und Entgeltbedingungen in einem Kollektivvertrag.
Die Teilnahme an einem Streik führt zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während eines Streiks ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, es besteht keine Pflicht zur Arbeitsleistung, der Entfall des Entgelts ist möglich. Eine Entlassung oder eine Kündigung wegen einer legitimen Streikteilnahme ist rechtswidrig und kann bei Gericht angefochten werden. Es handelt sich um ein verpöntes Motiv im Sinne des § 105 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Die Teilnahme an einem Streik ist eine persönliche Entscheidung. Man sollte aber zumindest das Gespräch mit den Streikenden suchen, denn letztlich geht es um Solidarität und um mögliche Verbesserungen der eigenen Arbeits- und Entgeltbedingungen.
Die Betriebsstreikleitung informiert die Sicherheitsbehörden darüber, dass es sich um die Ausübung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts handelt. Führt das Gespräch mit den Beamten zu keinem Erfolg, ist die Zentrale Streikleitung zu kontaktieren: Diese führt das Gespräch mit den Sicherheitsbehörden weiter.
Auch überlassene Beschäftigte dürfen an Kampfmaßnahmen teilnehmen. Werden sie vom Überlasser zurückberufen, haben sie allerdings dieser Rückberufung Folge zu leisten. Der Einsatz von Leiharbeitskräften zum Streikbrechen ist gesetzlich ausdrücklich verboten.
Während einer Dienstverhinderung wie einem Urlaub oder einer Krankheit hat man auch während eines Streiks vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Nein. Für einen Schadenersatz des Arbeitgebers wegen des Produktionsausfalls während eines Streiks haftet die oder der Einzelne nicht.
Angesichts der aktuellen Situation hinsichtlich der Streiks in der Metallindustrie zeigt sich auch, wie wichtig die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist. Bei etwaigen Fragen wenden Sie sich auch an Ihre Gewerkschaft - weitere Infos gibt es hier und hier.
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