Arbeitsverhältnis & geringfügiger Job
Sie sind neben Ihrer Anstellung auch noch geringfügig beschäftigt? Was bei Steuer und Sozialversicherung gilt und wann Sie nachzahlen müssen.
Während der Karenz dürfen Sie arbeiten. Welche Beschäftigung möglich ist und wie viel Sie verdienen dürfen, hängt davon ab, ob es um Karenz oder Kinderbetreuungsgeld geht. Dafür gelten unterschiedliche Regelungen.
Ja.
Während der Karenz können Sie arbeiten. Dabei gelten unterschiedliche Regeln – je nachdem, ob Sie geringfügig oder über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind.
Während der gesamten Karenz dürfen Sie beim karenzierenden Arbeitgeber geringfügig arbeiten.
Achtung
Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld, müssen Sie zusätzlich die Zuverdienstgrenze Ihres Kinderbetreuungsgeld-Modells einhalten.
Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren.
Diese Beschäftigung ist für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr zulässig.
Während dieser Zeit bleiben Kündigungs- und Entlassungsschutz bestehen.
Arbeiten Sie länger als 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dauert Ihre Karenz nicht das gesamte Kalenderjahr, verkürzt sich die zulässige Beschäftigungsdauer entsprechend.
| Karenzdauer | Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze |
|---|---|
| 52 Wochen | 13 Wochen |
| 24 Wochen | 6 Wochen |
Die zulässige Beschäftigungsdauer wird aliquot berechnet.
Die Zuverdienstgrenze hängt davon ab, welches Kinderbetreuungsgeld Sie beziehen.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld entspricht die monatliche Zuverdienstgrenze der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich gilt eine jährliche Zuverdienstgrenze.
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto gilt eine jährliche Zuverdienstgrenze.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt stattdessen eine individuelle Zuverdienstgrenze. Diese beträgt 60 Prozent Ihrer Einkünfte aus dem maßgeblichen Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes, in dem Sie kein Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.
Gut zu wissen
Die individuelle Zuverdienstgrenze wird automatisch vom Krankenversicherungsträger berechnet, sofern die erforderlichen Steuerdaten vorliegen.
Ein Anspruchsmonat ist ein Kalendermonat, in dem Sie an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Nur vollständige Anspruchsmonate werden für die Zuverdienstberechnung berücksichtigt.
Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld nur während eines Teils eines Monats, zählt dieser Monat nicht als Anspruchsmonat. Das Einkommen in diesem Monat bleibt daher unberücksichtigt.
Sie beziehen Kinderbetreuungsgeld vom 15. März bis 14. September.
Für die Zuverdienstberechnung zählen nur die Monate April bis August. März und September sind keine Anspruchsmonate.
| Karenz | Kinderbetreuungsgeld |
|---|---|
| Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit | Geldleistung nach der Geburt eines Kindes |
| Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber | Anspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger |
| Regelt die Beschäftigung während der Karenz | Regelt den zulässigen Zuverdienst |
| Dauert längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes | Dauer richtet sich nach dem gewählten Modell |
Broschüren & Info
Musterbriefe
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