Was Väter unbedingt wissen sollten
AK-Referentin Bernadette Pöcheim erklärt, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche Väter haben: von Sonderurlaub anlässlich der Geburt bis Elternteilzeit.
Groß war die Freude, als das erste Kind auf die Welt kam, und für den 40-jährigen Papa war es selbstverständlich, dass er für drei Monate in Väterkarenz geht. Auch im Zuge des beruflichen Wiedereinstiegs seiner Frau nach eineinhalb Jahren war es für ihn klar, dass er in Elternteilzeit (ETZ) gehen würde. Soweit schien alles geregelt, einzig bei seinem Arbeitgeber unterlief dem Teamleiter ein Fehler: Er betitelte die ETZ bei der Meldung nicht als solche. "Dem Arbeitgeber war aber aufgrund der Arbeitszeitverkürzung bzw. Lageveränderung klar, dass es sich um eine ETZ handelt", sagt AK-Frauenexpertin Bianca Liebmann-Kiss.
Als Abteilungen zusammengelegt wurden, stimmte der 40-Jährige einer neuen Tätigkeit ohne Leitungsfunktion zu. Dennoch wurde ihm kurz darauf gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war sein Kind drei Jahre alt. "Aufgrund der ETZ besteht erhöhter Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes", erklärt die Expertin. Das heißt, eine Kündigung hätte frühestens im darauffolgenden Jahr zum nächstmöglichen Kündigungstermin ausgesprochen werden dürfen.
Aufgrund des Bestandsschutzes klagte die AK Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung ein. Der Vater erhielt in einem Vergleich 30.000 Euro Schadenersatz.
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