Geringfügige Arbeit während der Karenz
Wie viel Arbeit bzw. Zuverdienst ist erlaubt? Wie kombinieren Sie geringfügige Beschäftigung mit Pauschalmodellen?
Wer nach einer Elternkarenz wieder in den Job zurückkehrt, muss nicht am selben Arbeitsplatz beschäftigt werden – nur entsprechend der ursprünglich im Dienstvertrag vereinbarten Tätigkeit am vertraglich festgelegten Arbeitsort. Dies hat nun der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung klargestellt. Bei Unklarheiten hilft das Gleichbehandlungs-referat der AK weiter.
Nach vier Jahren im Verkauf war der Aufstieg in das Büro des Onlineshops für eine Wiener Handelsangestellte eine große Verbesserung in ihrem Berufsleben. Gut drei Jahre konnte sie den neuen Job ausüben, dann ging sie in Elternkarenz. Und obwohl sie rechtzeitig wieder aus der Babypause zurückkehrte, wurde sie danach wieder in den Direktverkauf in der Filiale rückgestuft. "Aufgrund von Sparmaßnahmen", wie ihr der Dienstgeber erklärte. Weil sie diese Verschlechterung nicht hinnehmen wollte, ging sie bis zum Obersten Gerichtshof. Recht bekommen hat sie aber nicht.
Kündigungsschutz und Rückkehrrecht in den alten Job sind an und für sich die beiden großen Vorteile für Eltern, wenn sie nicht länger in Karenz bleiben als es das Gesetz vorsieht. Dazu müssen sie spätestens am zweiten Geburtstag ihres Kindes wieder am Arbeitsplatz sein – am leichtesten zu merken, wenn man sich vorstellt, wie die Lieblingskollegin oder der Lieblingskollege die zwei Kerzen auf der Geburtstagstorte ausbläst. Der Kündigungsschutz gilt noch vier Wochen über das Ende der Karenz hinaus; danach kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen gekündigt werden (die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst können auch schon während der Karenz kündigen). Der zweite Bonuspunkt, wenn jemand rechtzeitig aus der Babypause zurückkehrt, ist der Anspruch auf Rückkehr in den gleichen oder einen gleichwertigen Job. Aber ganz so einfach ist die Rechtslage nicht, wie die aktuelle OGH-Entscheidung zeigt.
Vertrag zählt "Die Grundregel lautet nämlich: Es zählt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde", erklärt AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim. In diesem Fall wurde die junge Frau als Verkäuferin aufgenommen, kann also nach der Karenz wieder als solche eingesetzt werden. Auch wenn der Dienstvertrag, der ja nach der Karenzierung wieder auflebt, Versetzungsmöglichkeiten vorsieht, dürfen diese nach einer Elternkarenz wirksam werden. "Ausnahmen gibt es, wenn die Versetzung unzumutbar wäre – das muss allerdings im Einzelfall geklärt werden", erläutert die AK-Expertin. Pöcheim rät betroffenen Eltern, bei Verschlechterungen nach der Rückkehr aus der Elternkarenz jedenfalls mit dem geltenden Arbeitsvertrag in das AK-Gleichstellungsreferat zur Beratung zu kommen, um abzuklären, ob diese wirklich hinzunehmen sind.
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