Glückliche schwangere Frau
Die Entscheidung, wann dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft gemeldet wird, sollte gut überlegt werden. © Rido, stock.adobe.com
7.7.2022

Die Lüftung des süßen Geheimnisses kann zu bitterer Erfahrung führen

Den Zeitpunkt, dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft zu melden, bestimmt die werdende Mutter. Und wenn sie ihren Job behalten möchte, sollte sie ihn mit Bedacht wählen.

Als Lisa M. ihren neuen Job als Heilmasseurin bekam, freute sie sich sehr. Als sie zwei Wochen später den positiven Schwangerschaftstest in Händen hielt, war sie überglücklich. Die einzigen Bedenken: Würde sie der neue Arbeitgeber wohl trotzdem behalten? Diese Frage wollte sie so schnell wie möglich klären – und informierte die Chefin des Wellness-Institutes. Diese löste daraufhin das Arbeitsverhältnis, was sie innerhalb der Probezeit sogar ohne Angabe von Gründen tun kann.

"Das Gesetz sieht vor, dass eine werdende Mutter ihre Schwangerschaft sofort dem Arbeitgeber bekanntgibt, sobald sie davon weiß", erklärt AK-Frauenreferentin Bernadette Pöcheim. "Damit treten dann auch die Schutzbestimmungen in Kraft." Trotzdem rät die Expertin aus ihrer Beratungspraxis dazu, den Zeitpunkt für die Meldung der Schwangerschaft mit Bedacht zu wählen.

Keine rechtlichen Folgen

"In den ersten Wochen, in denen noch so viel passieren kann, empfiehlt es sich nicht, die Schwangerschaft schon offiziell zu melden. Auch wenn keine werdende Mama daran denken mag: Kommt es zu einer Fehlgeburt, weiß der Arbeitgeber von der anstehenden Familienplanung, was erfahrungsgemäß nicht selten zu Nachteilen im Job führt", so Pöcheim. Ganz besonders vorsichtig sollten jene Frauen sein, deren Arbeitsverhältnis sich noch in der Probezeit befindet oder deren befristeter Arbeitsvertrag demnächst verlängert werden soll. "In diesen Situationen sind Schwangere ihren Job schnell los oder können die Verlängerung gleich vergessen", berichtet Pöcheim aus der Praxis. Sie rät dazu, erst aus der gesicherten Position heraus die Schwangerschaft zu melden. Eine verspätete Meldung hat für die Arbeitnehmerin keine rechtlichen Folgen.

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