2.5.2017

Mutterschutz – was ist das?

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Ist von "Mutterschutz" die Rede, denken viele dabei an das Beschäftigungsverbot acht Wochen vor und nach der Geburt eines Babys. Im Arbeitsrecht fallen auch Überstundenverbot oder das Fernhalten von Gefahren während der Schwangerschaft darunter. Pakete heben – Tag für Tag, stundenlang im Geschäft stehen und den Kunden die neueste Mode präsentieren oder am Fließband immer die gleichen Teile in eine Autokarosserie schrauben: Derartige berufliche Anstrengungen sind für werdende Mütter nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. "Prinzipiell darf laut Mutterschutzgesetz die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet sein", erklärt AK-Frauenreferentin Bernadette Pöcheim.

Einige der Schutzbestimmungen treten in Kraft, sobald eine Frau dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt ist das Heben, Tragen, Schieben und Ziehen schwerer Lasten nicht erlaubt, um keine Fehlgeburt zu riskieren. Arbeiten mit jeglicher Form von gesundheitsgefähr­denden Stoffen sind verboten. Wo Unfallgefahr droht – auf Leitern oder Gerüsten –, oder das Risiko einer Berufskrankheit erhöht ist – etwa beim Umgang mit Infektionskrankheiten –, dürfen Schwangere nicht mehr eingesetzt werden. "Für sie ist dann eine andere Tätigkeit zu suchen, die mit dem Dienstvertrag in Einklang zu bringen ist", so Pöcheim.

Für Rauchfreiheit sorgen

Bei einigen Arbeitsbelastungen stellt das Arbeitsinspektorat fest, ob diese noch zumutbar sind oder nicht, beispielsweise wenn eine Schwangere im Job unangenehmen Gerüchen oder psychischen Belastungen ausgesetzt ist. Tabakrauch zählt dabei nicht einfach als Gestank, sondern als krebserregende Substanz: In der Gastronomie wird eine Kellnerin, so ihr kein rauchfreier Arbeitsplatz im selben Betrieb angeboten werden kann, sofort freigestellt und sie bekommt Wochengeld gemäß Tabakgesetz. In allen übrigen Branchen gilt bei werdenden Müttern, die selbst nicht rauchen, dass in ihrem Umfeld keinesfalls geraucht werden darf. 
Während der Schwangerschaft verboten ist die Arbeit auf Beförderungs­mitteln, wo die Arbeitnehmerin Verantwortung für viele andere Menschen trägt: Straßenbahnfahrerinnen, Zugbegleiterinnen und Stewardessen dürfen in dieser Zeit nicht wie üblich eingesetzt werden. Die Stewardess kann beispielsweise für die Dauer der Schwangerschaft in den Bodendienst versetzt werden.

Überstunden sind verboten

Generell gilt ein Verbot von Überstunden; die Tagesarbeitszeit ist mit neun Stunden limitiert, die Wochenarbeitszeit mit 40 Stunden. Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr früh ist keine Nachtarbeit und auch keine Sonntagsarbeit erlaubt. "Ausnahmen gelten hier für Schichtbetriebe, Krankenanstalten oder Theater – da muss man sich den Einzelfall anschauen", betont die AK-Frauenreferentin. Manche Schutzbestimmungen greifen erst ab der 21. Schwangerschaftswoche: Ab diesem Zeitpunkt darf eine werdende Mutter beispielsweise nicht mehr als vier Stunden täglich stehen. Ab der zweiten Hälfte der Schwangerschaft ist auch die Arbeit unter Zeit- und Leistungsdruck, wie im Akkord oder am Fließband üblich, verboten.

Acht Wochen vor der Geburt – bei speziellem Risiko in Einzelfällen auch früher – beginnt dann das absolute Beschäftigungsverbot. Ab da darf die Mutter zu Hause bleiben, sich schonen und auf die Geburt vorbereiten – und erhält als Bezahlung das sogenannte Wochengeld. 

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