Beendigung des Lehrverhältnisses
Wie kann ein Lehrverhältnis aufgelöst werden? Welche Möglichkeiten gibt es und was muss ich beachten? Auf jeden Fall schriftlich machen.
Für Lehrlinge, die schwanger sind, gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Sie haben insbesondere folgende Schutzbestimmungen:
Wird das Lehrverhältnis durch die Schutzfristen vor und nach der Geburt oder durch einen Karenzurlaub länger als 4 Monate unterbrochen, ist die 4 Monate überschreitende Zeit nicht auf das Lehrverhältnis anzurechnen. Das Lehrverhältnis endet nach der ursprünglich vereinbarten Zeit. Der Lehrberechtigte muss aber für die fehlende Lehrzeit einen weiteren Lehrvertrag abschließen. Die Schwangerschaft sollte dem/der Lehrberechtigten sofort mitgeteilt werden.
Die Weiterbeschäftigungszeit wird durch eine Schwangerschaft nicht gehemmt, sondern läuft aus. Eine Ausnahme besteht, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen wurde, dann wird für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt die Weiterbeschäftigungszeit gehemmt. Das heißt, dass die Weiterbeschäftigungszeit nach dem Ende der Schutzfristen weiter läuft.
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