In der Schwangerschaft gibt es in der Arbeit Schutzbestimmungen.
In der Schwangerschaft gibt es in der Arbeit Schutzbestimmungen. © sianstock - stock.adobe.com, AK Stmk

Schwanger in der Lehre?

Für Lehrlinge, die schwanger sind, gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Sie haben insbesondere folgende Schutzbestimmungen:

  • Während der Schwangerschaft darf die gesetzlich festgelegte Wochenarbeitszeit keinesfalls überschritten werden.
  • Bei der Tätigkeit bestehen besondere Verwendungsbeschränkungen
  • Acht Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist mit dem absoluten Beschäftigungsverbot, die sich dann auf weitere acht bis 16 Wochen nach der Entbindung erstreckt.
  • Anschließend an diese Schutzfrist ist auf Verlangen ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren. Die Zeit dieses Karenzurlaubes wird höchstens im Ausmaß von vier Monaten auf die Lehrzeit angerechnet.
  • Für die Befreiung vom Unterricht in der Berufsschule ist ein Ansuchen an die Schuldirektion zu richten.
  • Während der Schwangerschaft und dem Karenzurlaub besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Was ist bei einer Schwangerschaft während des Lehrverhältnisses?

Wird das Lehrverhältnis durch die Schutzfristen vor und nach der Geburt oder durch einen Karenzurlaub länger als 4 Monate unterbrochen, ist die 4 Monate überschreitende Zeit nicht auf das Lehrverhältnis anzurechnen. Das Lehrverhältnis endet nach der ursprünglich vereinbarten Zeit. Der Lehrberechtigte muss aber für die fehlende Lehrzeit einen weiteren Lehrvertrag abschließen. Die Schwangerschaft sollte dem/der Lehrberechtigten sofort mitgeteilt werden.

Was ist bei einer Schwangerschaft während der Weiterbeschäftigungszeit ?

Die Weiterbeschäftigungszeit wird durch eine Schwangerschaft nicht gehemmt, sondern läuft aus. Eine Ausnahme besteht, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen wurde, dann wird für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt die Weiterbeschäftigungszeit gehemmt. Das heißt, dass die Weiterbeschäftigungszeit nach dem Ende der Schutzfristen weiter läuft. 

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