Vorsicht bei Vertragsabschluss, wenn man minderjährig ist!
Vorsicht bei Vertragsabschluss, wenn man minderjährig ist! © Daniel Ernst - stock.adobe.com, AK Stmk

Maturaball: Stolpersteine am Tanzparkett

"Aus Erfahrung wissen wir, dass die Organisation von Maturabällen von einem Komitee übernommen wird", sagt AK Konsumentenschützerin Bettina Schrittwieser: "Wie weit das Maturaballkomitee für sich selbst und für andere Verträge abschließen kann, ist fraglich, vor allem dann, wenn die Mitglieder minderjährig sind. Das beschränkt die Geschäftsfähigkeit." Ein rechtswirksamer Vertragsabschluss ist nur dann möglich, wenn alle im Komitee volljährig sind oder das Komitee die Vollmacht von jedem Einzelnen – im Fall von Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten – eingeholt hat.

Ein Muss zum Mitmachen gibt es nicht

Unlängst wandte sich eine Mutter an den Konsumentenschutz, da ihre Tochter ein fragwürdiges Schreiben erhalten hatte. Um den Maturaball zu finanzieren, organisierte das Komitee unter anderem ein Kaffeekränzchen. Jede Maturantin bzw. jeder Maturant sollte eine gewisse Stundenanzahl arbeiten oder bei Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft schicken. Wer dem nicht nachkommt, muss 50 Euro zahlen. "Das geht gar nicht", stellt Schrittwieser klar: "Ein solches Schreiben ist nicht rechtskonform. Niemand kann zur Arbeit gezwungen werden und vor allem kann es keine damit verbundenen Strafzahlungen geben." AK-Bildungsexpertin Katrin Hochstrasser ergänzt: "Die Schüler und Schülerinnen können natürlich untereinander vereinbaren, welche Tätigkeiten in welcher Form aufgeteilt werden. Das passiert in der Regel mündlich, manchmal auch schriftlich, wobei es keine konkreten Formvorgaben gibt. Diese Vereinbarungen haben aber keine rechtlichen Auswirkungen."

Verträge sind ungültig

Außerdem: Eltern haften nicht für ihre Kinder. Ein Maturaballkomitee kann nicht andere verpflichten oder verbindliche Verträge für alle abschließen – wie ein weiterer Fall zeigt: Eine minderjährige Schülerin hatte im Auftrag des Komitees die Musik für den Ball bestellt. Die Band stellte sich als viel zu teuer heraus. Aber das Mädchen hätte die Band gar nicht bestellen können, da sie noch keine 18 Jahre alt ist. "Der Vertrag ist unwirksam und könnte nur von den Eltern des Mädchens genehmigt werden. Wäre sie volljährig gewesen, dann wäre der Vertrag rechtswirksam und das Mädchen würde für alle Risiken einstehen müssen", so Schrittwieser: "Daher warnen wir davor, dass einzelne Schüler einen Vertrag abschließen."

Welche Lösungen gibt es?

Ein Schulball ist keine Schulveranstaltung, sondern ein privates Fest, das von den Schülerinnen und Schülern organisiert wird. "Ein Lösungsansatz wäre, dass für den Schulball die gesamte Schulgemeinschaft miteinbezogen wird. Das heißt, dass die Verantwortung von allen Schulpartnern gemeinsam mit der Schulleitung mitgetragen wird", sagt Hochstrasser: "Es kann und soll ein Ball auch durchaus Thema im Schulgemeinschaftsausschuss sein. Dort könnte dann auch abgeklärt werden, wer als Veranstaltungsverantwortlicher in Frage kommt." Eine besonders empfehlenswerte Variante wäre, einen bereits bestehenden Rechtsträger, wie den Elternverein oder auch den Förderverein der Schule, einzuspannen. Sollte das nicht in Frage kommen, dann wäre es besonders wichtig, eigenberechtigte, volljährige Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit Lehrpersonal und/oder Eltern in das Ballkomitee einzubinden.

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