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In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein Jugendvertrauensrat zu errichten.
Der Jugendvertrauensrat hat die besonderen Interessen der jugendlichen ArbeitnehmerInnen grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und in Zusammenarbeit mit den überbetrieblichen Interessenvertretungen (Gewerkschaft und Arbeiterkammern) wahrzunehmen. Betriebsrat und Jugendvertrauensrat sind zur gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet.
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bildung
05-7799-2352
bildung@akstmk.at
Jugend und Lehrausbildung
05-7799-2427
jugend@akstmk.at
Öffnungszeiten
Mo bis Do 8 - 16 Uhr
Fr 8 - 13 Uhr
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