Der Jugendvertrauensrat


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In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein Jugendvertrauensrat zu errichten.
Der Jugendvertrauensrat hat die besonderen Interessen der jugendlichen ArbeitnehmerInnen grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und in Zusammenarbeit mit den überbetrieblichen Interessenvertretungen  (Gewerkschaft und Arbeiterkammern) wahrzunehmen. Betriebsrat und Jugendvertrauensrat sind zur gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet.

Die Aufgaben laut Gesetz

  • Beantragung von Maßnahmen und Beseitigung von Mängeln in Angelegenheiten, die die jugendlichen Arbeitnehmer/innen des Betriebes betreffen
  • Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer/innen geltenden Vorschriften
  • Teilnahme eines Mitgliedes an den Unterweisungen über bestehende Unfallgefahren im Betrieb
  • Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher ArbeitnehmerInnen
  • Teilnahme eines Mitgliedes an den Beratungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber


Der Betriebsrat und der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Kontakt

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Bildung
05-7799-2352
bildung@akstmk.at

Jugend und Lehrausbildung
05-7799-2427 
jugend@akstmk.at 

Öffnungszeiten 
Mo bis Do 8 - 16 Uhr
Fr 8 - 13 Uhr

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