Selbsterhalter-Stipendium
Sie haben mindestens vier Jahre lang Ihren Lebensunterhalt selbst bestritten? So bekommen Sie finanzielle Unterstützung bei Ihrem Studium!
An öffentlichen Universitäten gilt folgende Regelung betreffend Studiengebühren (Studienbeitrag):
Eine Studiengebühr in der Höhe von € 363,36/Semester müssen Studierende an öffentlichen Universitäten (ausgenommen der Donau-Universität-Krems) und Pädagogischen Hochschulen zahlen, die die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben. Bei Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung und Kinderbetreuung sind jedoch Befreiungen vorgesehen.
Ab dem Wintersemester 2018 müssen berufstätige Studierende an Universitäten, die die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben, wieder Studiengebühren zahlen. Bis dahin waren sie von Gebühren befreit.
Der Beitrag ist auch für mehrere Universitätsstudien nur einmal zu bezahlen.
Bei Fachhochschulen entscheidet der/die Erhalter/innen, ob sie einen Studienbeitrag von höchstens 363,36 Euro pro Semester einfordern. Die Einhebung von Studienbeiträgen an Privatuniversitäten unterliegt keiner Beschränkung. Konkrete Informationen erhalten Sie an der jeweiligen Hochschule.
Für Studierende aus Drittstaaten gelten besondere Bestimmungen. Diese haben grundsätzlich einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro pro Semester zu bezahlen.
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Jugend und Lehrausbildung
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