Selbsterhalter-Stipendium
Sie haben mindestens vier Jahre lang Ihren Lebensunterhalt selbst bestritten? So bekommen Sie finanzielle Unterstützung bei Ihrem Studium!
Eine Studiengebühr in der Höhe von € 363,36/Semester müssen Studierende an öffentlichen Universitäten (ausgenommen der Donau-Universität-Krems) und Pädagogischen Hochschulen zahlen, die die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben. Bei Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung und Kinderbetreuung und für Studienbeihilfenbezieher:innen sind jedoch Befreiungen vorgesehen. Studierende, die beurlaubt sind, müssen keine Studiengebühren bezahlen.
Der Beitrag ist auch für mehrere Universitätsstudien nur einmal zu bezahlen. Wenn Sie mindestens zwei Studienrichtungen belegen und in all Ihren Studienrichtungen im betreffenden Semester mindestens 15 ECTS erreicht haben, können Sie beim Wissenschaftsministerium einen Antrag auf Refundierung der Studienbeiträge stellen.
Für Studierende aus Drittstaaten gelten besondere Bestimmungen. Diese haben grundsätzlich einen doppelten Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro pro Semester zu bezahlen. Für sie gelten die Erlass- und Rückerstattungsgründe meist nicht.
Seit dem Wintersemester 2018 müssen berufstätige Studierende an Universitäten, die die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben, wieder Studiengebühren zahlen. Bis dahin waren sie von Gebühren befreit.
Damit sind Studierende, die neben dem Studium arbeiten, doppelt benachteiligt: sie brauchen aufgrund der Mehrfachbelastung länger bis zu einem Abschluss und müssen dann noch Gebühren zahlen. Wir als AK setzen uns deshalb weiterhin dafür ein, dass Berufstätige wieder von Studiengebühren befreit werden.
Bei Fachhochschulen entscheidet der/die Erhalter:innen, ob sie einen Studienbeitrag von höchstens 363,36 Euro pro Semester einfordern. Dieser Betrag ist unabhängig von der Studiendauer. Das Studium an einer Fachhochschule ist kein Erlassgrund für das Zahlen von Studienbeiträgen an einer Universität.
Die Einhebung von Studienbeiträgen an Privatuniversitäten unterliegt keiner Beschränkung. Konkrete Informationen erhalten Sie an der jeweiligen Hochschule oder können Sie dem jeweiligen Ausbildungsvertrag entnehmen.
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