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Jugendliche ArbeitnehmerInnen befinden sich in einer Phase der psychischen und physischen Veränderungen und sind daher schutzbedürftiger als erwachsene ArbeitnehmerInnen. Daher gelten in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zwischen 15 (Lehrverhältnisse: 14 Jahren) und 18 Jahren bezüglich der Beschäftigung die besonderen Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG).
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Lehrlinge dürfen nicht mit Akkordarbeiten oder sonstigen leistungsbezogenen Prämienarbeiten beschäftigt werden. Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
Bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen eines Jugendlichen haben Arbeitgeber die für die Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sittlichkeit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Sie müssen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, bei Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder bei Arbeiten auf gefährlichen Arbeitsstellen über das bei der Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung unterwiesen werden.
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