Studiengebühren
Wer muss zahlen? Gibt es Ausnahmen? Welche Regelungen für Studierende an öffentlichen Universitäten gelten.
Sie waren bereits einige Jahre berufstätig und überlegen nun, ein Studium zu beginnen? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine "Studienbeihilfe nach Selbsterhalt" (Selbsterhalter:innen-Stipendium)!
Selbsterhalter:innen sind Studierende, die sich wenigstens vier Jahre lang durch eigene Einkünfte selbst erhalten haben und mit ihrer Erwerbstätigkeit zumindest € 11.000/Jahr erzielt haben. Für Anträge bis 31. August 2024 ist aufgrund von Übergangsbestimmungen noch ein Einkommen in Höhe von mindestens € 8.580,- jährlich ausreichend. Ausschlaggebend ist das Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherung und Werbekosten- und Sonderausgaben(pauschale).
Das Einkommen der Eltern spielt bei der "der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt" (Selbsterhalter:innen-Stipendium), im Gegensatz zur herkömmlichen Studienbeihilfe, keine Rolle.
Alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen für ein Selbsterhalter:innen-Stipendium (z.B. Altersgrenze) finden Sie hier.
Die maximale Höhe der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich € 943,–. Für Studierende ab 27 Jahren beträgt sie € 977.- monatlich. Zuschläge gibt es für Studierende mit Kindern und behinderte Studierende.
Die Anspruchsdauer umfasst die für die Ausbildung vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters („Toleranzsemester“).
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