Die Zuverdienstgrenze für Studierende wurde Rückwirkend mit Jahresanfang angehoben.
Die Zuverdienstgrenze für Studierende wurde Rückwirkend mit Jahresanfang angehoben. © Liubov Levytska – stock.adobe.com, AK Stmk
2.9.2024

Höhere Zuverdienstgrenze für Studierende

Der Nationalrat beschloss im Juli einhellig die Anhebung der Zuverdienstgrenze für Studierende. Diese wurde rückwirkend mit Jahresanfang von 5.000 auf 16.455 Euro angehoben und wird künftig jährlich an die Inflation angepasst.

Studierende, die den 20. Geburtstag gefeiert haben, können rückwirkend mit 1. Jänner 2024 neben ihrem Studium mehr Geld verdienen. Bei der Einkommensgrenze handelt es sich um die Bemessungsgrundlage zur Lohn- bzw. Einkommenssteuer, das heißt, ohne Sozialversicherungsbeiträge und ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingseinkommen, Waisenpensionen und -versorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht. Wird diese Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den sie überschritten wurde. Vor dem 20. Geburtstag gibt es keine Grenze.

Matura abgeschlossen

Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Erziehungsberechtigte automatisch für vier weitere Monate nach der Matura die Familienbeihilfe (FB) ausbezahlt. Egal ob im Anschluss eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, eine Ausbildung begonnen oder ein Präsenz-/Zivildienst angetreten wird. Während des Präsenz-/Zivildienstes wird keine FB ausbezahlt (Ausnahme: vier Monate nach der Matura). Wird das Studium danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen, steht die FB wieder zu.

Achtung Falle

Beginnt ein volljähriges Kind eine Lehrausbildung über das AMS (beispielsweise Stiftung), steht keine FB zu. Aktuelle Fälle zeigen, dass das Finanzamt vorläufig FB gewährt, diese jedoch nach Abschluss der internen Prüfung wieder zurückfordert. Diese Rückforderungen können bis zu 3.000 Euro betragen.

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