Chef schimpft mit Lehrling
Ein einmal vereinbarter Urlaub kann nur in Ausnahmefällen einseitig widerrufen werden. © auremar, stock.adobe.com
7.7.2025

Urlaub führte zu Kündigung

Eine einmal wirksam getroffene Urlaubsvereinbarung kann grundsätzlich weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer einseitig widerrufen werden, natürlich gibt es Ausnahmen. So eine lag aber bei dem Lehrling nicht vor, als sein Chef ihm den Urlaub streichen wollte.
Der 20-Jährige hatte mit seinem Vorarbeiter, wie auch schon andere Beschäftigte vor ihm und im Betrieb so üblich, seinen Urlaub vereinbart und gleich darauf eine Reise gebucht. Als sein Chef davon erfuhr, meinte dieser, er müsse arbeiten gehen. Kurz darauf verletzte sich der Bursche während der Arbeit und befand sich dann im Krankenstand. In dieser Zeit meldete sich sein Chef und sagte ihm, dass er früher in die Arbeit zurückzukommen habe. Daraufhin teilte ihm der Lehrling mit, dass er im Krankenstand sei und er, wie vereinbart, auch seinen Urlaub konsumieren werde. Als er aus diesem dann zurückkam, folgte die böse Überraschung: Sein Chef hatte ihn während seines Urlaubes gekündigt und abgemeldet. Im nachfolgenden Rechtsstreit meinte der Firmenleiter, der Lehrling hätte  um die einvernehmliche Auflösung gebeten und sei unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen. AK-Jurist Thomas Schmidt konnte die falschen Behauptungen vor Gericht entkräften und erzielte für den 20-Jährigen einen gerichtlichen Vergleich von rund 4.400 Euro an Kündigungsentschädigung.

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