10.5.2021

19-Jährige in der Behaltefrist gekündigt

Die Weiterverwendungszeit im Lehrbetrieb bietet ausgelernten Lehrlingen die Möglichkeit, im Arbeitsleben Fuß zu fassen. Die Dauer beträgt mindestens drei Monate, Kollektivverträge können eine längere Regelung vorsehen. Im Fall einer 19-jährigen Einzelhandelskaufrau belief sich diese auf fünf Monate. Kurz vor Lehrzeitende beantragte ihr Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen den Entfall der Weiterverwendungspflicht bei der Behörde. Parallel vereinbarte er mit ihr mit Beginn der Behaltefrist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für 30 Wochenstunden.

OGH gab Lehrling recht

Als dem Unternehmer aber etwa zwei Wochen später die Behaltepflicht mittels Bescheid erlassen wurde, beendete er das Arbeitsverhältnis mit der jungen Frau fristlos. Die Südoststeirerin fühlte sich ungerecht behandelt und wandte sich in der Folge an die Arbeiterkammer. In einem Rechtsstreit, der bis zum Obersten Gerichtshof in Wien ging, entschied dieser schließlich zu ihren Gunsten: Da sich die Einzelhandelskaufrau bereits in der Weiterverwendungszeit befand, sei ein Entfall dieser nicht mehr möglich. Die Option, zusätzlich auch die Zustimmung zu einer Kündigung für diese Zeit zu beantragen, hatte der Arbeitgeber zuvor verabsäumt. "Es war zudem nicht zulässig, für die Behaltefrist eine Teilzeitbeschäftigung zu Ungunsten der jungen Frau zu vereinbaren, da der anzuwendende Kollektivvertrag eine entsprechende Regelung enthält", betont AK-Arbeitsrechtsexpertin Verena Stiboller. Für die 19-Jährige konnte insgesamt ein Schadenersatz von rund 8.700 Euro erstritten werden.

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