Urlaub in der Lehre

Die Regelungen des Urlaubsgesetzes gelten auch für Lehrlinge. Lehrlinge haben Anspruch auf:
30 Werktage (Montag bis Samstag ausgenommen Feiertage) Urlaub pro Arbeitsjahr; den Verbrauch von zwölf Werktagen Urlaub in der Zeit von 15. Juni bis 15. September. Der Verbrauch des Urlaubs muss zwischen dem Lehrling und dem Chef immer vereinbart werden.

Urlaubsersatzleistung

Wurde bis zur Beendigung oder Auflösung des Lehrverhältnisses der Urlaubsanspruch nicht oder nicht im vollen Ausmaß verbraucht, besteht der Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Urlaubsan­sprüche in Form einer Urlaubsersatzleistung. Der Entgeltanspruch für das laufende Urlaubsjahr entfällt bei einem unberechtigten Austritt des Lehrlings. Urlaubsansprüche aus vergangenen Arbeitsjahren müssen im vollen Ausmaß abgegolten werden.

Urlaub im Baugewerbe für Lehrlinge

Seit 2011 ist das Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt worden. Das heißt, am 1. Jänner 2011 hat für alle Bauarbeiter ein neues Urlaubsjahr begonnen. Der neue Urlaubsanspruch entsteht bereits mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses aliquot und erhöht sich innerhalb eines Kalenderjahres entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Erst nach 52 Anwartschaftswochen steht der volle Urlaubsanspruch zur Verfügung.

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