Dieses Bild teilen über:
Die jährliche Höchststudienbeihilfe beträgt 8.580 Euro für Studierende, die am Studienort gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz), das 24. Lebensjahr vollendet haben, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen), die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe SelbsterhalterInnen-Stipendium). Für Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft, beträgt die jährliche Höchststudienbeihilfe 6.000 Euro.
Für Studierende mit Behinderung gibt es eine Erhöhung der jeweiligen Höchststudienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die jeweilige Höchststudienbeihilfe um jährlich 1.200 Euro pro Kind. Die staatliche Studienbeihilfe richtet sich an österreichische Staatsbürgerinnen Staatsbürger sowie unter bestimmten Voraussetzungen an EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger, Drittstaatsangehörige und Staatenlose sowie Konventionsflüchtlinge. Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, bereits die Möglichkeit, Studienbeihilfe zu bekommen. Sind die Voraussetzungen gegeben, besteht ein Rechtsanspruch auf Studienbeihilfe.
Will man Studienbeihilfe erhalten, muss soziale Bedürftigkeit vorliegen. Dafür sind die Einkünfte und der Familienstand der Antragstellerin bzw. des Antragstellers maßgebend. Ebenso werden die Einkünfte der Eltern oder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners zur Berechnung herangezogen. Das Studium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Es gibt aber Ausnahmen bei Selbsterhalt, Studierenden mit Kind, Studierenden mit Behinderung und Studierenden, die ein Masterstudium beginnen und das Bachelorstudium vor dem Ende des 30. Lebensjahres abgeschlossen haben. In all diesen Fällen erhöht sich die Grenze bis zum 35. Lebensjahr. Weiters darf noch kein Studium bzw. keine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen worden sein.
Tipp/Hinweis/Achtung
Ausnahmen: Ein Masterstudium, das längstens 30 Monate nach Abschluss des Bachelors begonnen wurde und wenn dessen Mindeststudienzeit um nicht mehr als 3 Semester überschritten wurde sowie ein Doktoratsstudium, das innerhalb von 12 Monaten nach dem vorangegangenen Studium begonnen wird.
Man darf höchstens zweimal vorher das Studium gewechselt haben – und auch das nur nach maximal zwei Semestern. Außerdem muss der sogenannte günstige Studienerfolg (nach 2 Semestern) nachgewiesen werden. Die im Studienförderungsgesetz vorgesehenen Studienzeiten müssen eingehalten werden. Generell bedeutet das die gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt oder Studium, wenn es keine Abschnitte gibt.
Für Anträge auf Studienbeihilfe gelten klare Fristen. Sie sollten nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters gestellt werden: Für das Wintersemester ist das vom 20. September bis zum 15. Dezember, für das Sommersemester vom 20. Februar bis zum 15. Mai. Zwar werden Anträge auch außerhalb der Antragsfristen entgegengenommen. In diesem Fall wird das Stipendium aber nur ab dem Folgemonat bewilligt, nicht rückwirkend vom Semesterbeginn an.
Broschüren
Bildung
05-7799-2352
bildung@akstmk.at
Jugend und Lehrausbildung
05-7799-2427
jugend@akstmk.at
Öffnungszeiten
Mo bis Do 8 - 16 Uhr
Fr 8 - 13 Uhr
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0