Fragen und Antworten rund um das Pflichtpraktikum.
Fragen und Antworten rund um das Pflichtpraktikum. © Buchsteiner, AK Stmk

Infos zum Pflichtpraktikum

Du musst ein Praktikum machen? Dann heißt es aufpassen! Denn für Praktika in Firmen gibt es selten klare Regeln. Immer wieder haben wir in der AK enttäuschte Jugendliche, die im "Praktikum" voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein Taschengeld bekommen haben. Oder: Es gab nicht einmal eine Anmeldung zur Sozialversicherung, keine Einschulung für das Arbeiten an gefährlichen Maschinen, das Praktikum war auch nicht auf die Ausbildung anrechenbar…

Welche Aufgaben hat die Schule?

Die Schule kann dir beim Finden einer Praxisstelle helfen, ist aber nicht dafür verantwortlich, dass du eine findest. Sie soll dich auch dabei unterstützen, dass beim Abschließen von PraktikantInnen-Arbeitsverträgen die wichtigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, wie Gehalt und Anmeldung zur Sozialversicherung. eingehalten werden.

Da das Praktikum für viele SchülerInnen die erste Berufserfahrung ist, sollte es durch die Schulleitung und die LehrerInnen eine sorgfältige Vorbereitung geben. Damit im Abschlusszeugnis steht, dass du dein Pflichtpraktikum absolviert hast, sollte dieses facheinschlägig sein. Das heißt, es soll möglichst in einem Bereich absolviert werden, wo du deine theoretischen in der Schule erworbenen Kenntnisse in die Praxis umsetzen kannst.

Die Schule wird von dir Aufzeichnungen über deine Tätigkeit verlangen (mit Werkbüchern oder Praktikumsberichten), die in passenden Unterrichtsgegenständen im folgenden Schuljahres behandelt werden können. 

Muss ich für Schäden zahlen?

Wenn du bei der Arbeit dem Betrieb oder auch Gästen einen Schaden zufügst, kannst du dafür unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Sollte von dir in einem solchen Fall eine Wiedergutmachung gefordert werden (z.B. durch Lohnabzug), melde dich so schnell wie möglich per Mail.

Wie viel verdiene ich?

Für die meisten Branchen ist im Kollektivvertrag festgelegt, wie viel du mindestens pro Monat verdienen musst. Das ist auf alle Fälle der Grundlohn, manchmal gibt es auch Zulagen. Zum regulären Lohn kommen noch anteilig Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss dazu (im Gastgewerbe nur bei mindestens zweimonatiger Tätigkeit). Wir sagen dir gerne, wie hoch deine Entlohnung sein muss. Es ist trotzdem wichtig, dass du vor Beginn deines Praktikums mit deinem/r Arbeitgeber/in den Lohn schriftlich fixierst (Ausbildungsvertrag). Für jeden Monat musst du eine eigene schriftliche Abrechnung (Lohnabrechnung) erhalten.
In der Abrechnung sind dein Bruttobezug und die jeweiligen Abzüge (Sozialversicherung, Lohnsteuer) angegeben. Was übrig bleibt, ist der Nettobezug – der gehört ganz dir. 

Habe ich Anspruch auf Urlaub?

Pro Monat hast du einen Urlaubsanspruch von 2,5 Werktagen. Kannst du den Urlaub nicht verbrauchen, muss er dir bei Beendigung deines Praktikums ausbezahlt werden (Ersatzleistung für Urlaub).

Wer zahlt  meine Unterkunft und Verpflegung?

Grundsätzlich gilt hier die freie Vereinbarung mit dem Betrieb. Deine Unterkunft muss bestimmte Mindeststandards wie Fenster, einen sperrbaren Kasten, ein Bett mit Bettzeug und eine Waschgelegenheit erfüllen. Am besten schaust du vor Vertragsabschluss den Betrieb und deine Unterkunft an und vereinbarst dann schriftlich wie viel dir monatlich für Quartier und Verpflegung abgezogen wird.

Bekomme ich Beihilfen?

Für Fahrten zu und von Praktika oder für die Wochenendheimfahrten kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt Schulfahrtbeihilfe beantragt werden. Der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Praktikumsplatz muss mindestens zwei Kilometer betragen. Die Beihilfe beträgt 4,40 Euro bis 19,70 Euro monatlich. Den Antrag "Beih 85" vom Wohnsitzfinanzamt findest du hier.

Wo bekomme ich Hilfe?

Hol dir deine AK-Pflichtpraktikumsmappe, dort werden dir wichtige Fragen im Vorfeld beantwortet und du bekommst einen Mustervertrag, eine Checkliste, eine Tabelle für Arbeitsaufzeichnungen und noch zusätzliche Tipps. Bestellungen einfach per Mail an bjb@akstmk.at. So erreichst du uns und wir sind auch auf Facebook.

Hinweis

Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines Studiums ist in der Regel ein Arbeitsverhältnis, kann aber auch ein Ausbildungsverhältnis sein. Das hängt davon ab, ob die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses (wie Eingliederung in den Arbeitsprozess, Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht) überwiegend erfüllt sind oder nicht. Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sind meistens  Arbeitsverhältnisse. Wenn das nicht der Fall ist, ist es ein Ausbildungsverhältnis, wo man weniger Rechte hat. Bei einem Arbeitsverhältnis hat man Recht zum Beispiel auf Lohn und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

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Kontakt

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Bildung und Betriebssport
05-7799-2497
bildung@akstmk.at
betriebssport@akstmk.at

Jugend und Lehrausbildung
05-7799-2427 
jugend@akstmk.at 

Öffnungszeiten 
Mo bis Do 8 - 16 Uhr
Fr 8 - 13 Uhr

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