Rechte und Pflichten in der Lehre
Wer seine Berufslaufbahn mit einer Lehre beginnt, sollte über seine Rechte
und Pflichten genau Bescheid wissen. Natürlich hat aber auch der Lehrberechtigte Pflichten einzuhalten und sind bei minderjährigen Lehrlingen auch Rechte und Pflichten der Eltern geregelt. Wenn du Fragen hast, wende dich einfach an unsere Expertinnen und Experten - telefonisch unter 057799-2427 oder per E-Mail an jugend@akstmk.at.
Pflichten des Lehrberechtigten
Eine ordnungsgemäße Ausbildung bedeutet:
- den Lehrling zu keinen berufsfremden Arbeiten heranzuziehen
- bei der Beschäftigung des Lehrlings auf dessen Kräfte Rücksicht zu nehmen
- den Lehrling vor Misshandlungen und körperlicher Züchtigung zu schützen
- den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zum verantwortungsbewussten Verhalten anzuleiten
- den Lehrling zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anzuhalten
- auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule zu achten
- bei Unterbringung des Lehrlings in einem Internat den Unterschiedsbetrag zwischen der Lehrlingseinkommen und den Internatskosten zu bezahlen
- dem Lehrling für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Teilprüfung die erforderliche Zeit frei zu geben
- dem Lehrling bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit oder der Weiterverwendungszeit die Prüfungstaxe zu ersetzen
- dem Lehrling die Lehrlingseinkommen zu zahlen.
Pflichten des Lehrlings
Eine ordnungsgemäße Ausbildung bedeutet:
- die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren
- mit dem ihm anvertrauten Werkzeug und Gerät sorgsam umzugehen
- im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung den/die Lehrberechtigte/n oder Ausbilder/in unverzüglich zu verständigen oder verständigen zu lassen
- die Berufsschule zu besuchen, wenn er vom Berufsschulbesuch nicht befreit ist
- Berufsschulzeugnisse und auf Verlangen auch Hefte und Schularbeiten dem/der Lehrberechtigte/n oder Ausbilder/in vorzulegen.
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