Rechte und Pflichten in der Lehre

Wer seine Berufslaufbahn mit einer Lehre beginnt, sollte über seine Rechte
und Pflichten genau Bescheid wissen. Natürlich hat aber auch der Lehrberech­tigte Pflichten einzuhalten und sind bei minderjährigen Lehrlingen auch Rechte und Pflichten der Eltern geregelt. Wenn du Fragen hast, wende dich einfach an unsere Expertinnen und Experten - telefonisch unter 057799-2427 oder per E-Mail an jugend@akstmk.at.

Pflichten des Lehrberechtigten

Eine ordnungsgemäße Ausbildung bedeutet:

  • den Lehrling zu keinen berufs­fremden Arbeiten heranzuziehen
  • bei der Beschäftigung des Lehrlings auf dessen Kräfte Rücksicht zu nehmen
  • den Lehrling vor Misshandlungen und körperlicher Züchtigung zu schützen
  • den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zum verantwortungsbewussten Verhalten anzuleiten
  • den Lehrling zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anzuhalten
  • auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule zu achten
  • bei Unterbringung des Lehrlings in einem Internat den Unterschiedsbetrag zwischen der Lehrlingsentschädi­gung und den Internatskosten zu bezahlen
  • dem Lehrling für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Teilprüfung die erforderliche Zeit frei zu geben
  • dem Lehrling bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit oder der Weiterverwendungszeit die Prüfungstaxe zu ersetzen
  • dem Lehrling die Lehrlingsentschädigung zu zahlen.

Pflichten des Lehrlings

Eine ordnungsgemäße Ausbildung bedeutet:

  • die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren
  • mit dem ihm anvertrauten Werkzeug und Gerät sorgsam umzugehen
  • im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung den/die Lehrberechtigte/n oder Ausbilder/in unver­züglich zu verständigen oder verständigen zu lassen
  • die Berufsschule zu besuchen, wenn er vom Berufsschulbesuch nicht befreit ist
  • Berufsschulzeugnisse und auf Verlangen auch Hefte und Schularbeiten dem/der Lehrberechtigte/n oder Ausbilder/in vorzulegen.