Hilfe für Kinder und Jugendliche: Help4You geht in die zweite Runde
Der Bedarf an psychologischer Unterstützung für Kinder hat mit Corona zugenommen. Mit "Help4You" geht ein wichtiges Hilfsangebot in die zweite Runde.
Taschengeld aufbessern! Das war der Wunsch eines Grazer Schülers in den vergangenen Sommerferien. Also schloss der 16-Jährige einen Dienstvertrag als Ferialarbeiter mit einem Handelsbetrieb, befristet für einen Monat im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche, ab. Dieser Monat wurde von der Firma als Probemonat im Vertrag festgehalten. Als sich der Schüler nach zwei Wochen krankmelden musste, löste der Arbeitgeber das ohnehin befristete Dienstverhältnis auf.
AK-Jurist Thomas Schmidt setzte sich für den Schüler ein: "Das Gericht war unserer Ansicht und stellte fest, dass kein Dienstverhältnis auf Probe mit jederzeitiger Lösbarkeit vorlag, sondern ein gewöhnliches, befristetes Dienstverhältnis." Es lag auch keine Vereinbarung über eine Kündigungsmöglichkeit während der Befristung vor.
Der Sinn und Zweck eines Probemonats ist das wechselseitige Kennenlernen: Sowohl der Betrieb als auch künftige Beschäftigte sollen, zunächst ohne Bindung, die Möglichkeit haben, festzustellen, ob eine Zusammenarbeit für eine über die Befristung hinausgehende Zeit den Vorstellungen und Wünschen entspricht.
"In unserem Fall war dieser Sinn und Zweck verfehlt, da es sich um einen auf einen Monat befristeten Ferialjob handelte", so Schmidt. Außerdem war ein angemessenes Verhältnis zwischen der Befristung und der Kündigungsmöglichkeit bzw. -frist auch nicht gegeben. Der Schüler bekam vor Gericht rund 1.100 Euro an Kündigungsentschädigung sowie anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen zugesprochen.
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