14.2.2022

Kurzarbeit in der Lehre

Auch Lehrlinge können in die Kurzarbeit im Betrieb miteinbezogen werden – mittlerweile wurde die Regelung bis 30. Juni 2022 verlängert. AK-Jugendexpertin Petra Trabi beantwortet häufig gestellte Fragen zum Thema.

Was sind die Voraussetzungen?

Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist: Mindestens die Hälfte der reduzierten Arbeitszeit muss für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden (Ausnahme: Monate eines verordneten Betretungsverbotes). So sollen Lehrlinge etwa externe facheinschlägige (Online-)Kurse besuchen, um die Inhalte, die eigentlich der Betrieb vermitteln sollte, dennoch zu erlernen.

Verlängert sich aufgrund der Kurzarbeit die Lehrzeit?

Nein, eine Verlängerung der Lehrzeit aufgrund der Kurzarbeit ist nicht erlaubt.

Wie sieht die Entlohnung in der Kurzarbeit aus?

Lehrlinge erhalten das ungekürzte Lehrlingseinkommen. Kommen sie während der Kurzarbeit in ein höheres Lehrjahr oder legen sie erfolgreich die Lehrabschlussprüfung ab, ist das Lehrlingseinkommen bzw. der Lohn/das Gehalt dementsprechend zu erhöhen.

Was, wenn die Lehrabschlussprüfung ansteht?

Lehrlinge können trotz Kurzarbeit nach der regulären Ausbildungszeit zur Lehrabschlussprüfung antreten. Bis einen Monat vor der Prüfung müssen 50 Prozent der ausgefallenen Arbeitszeit für facheinschlägige Kursbesuche, beispielsweise zur Prüfungsvorbereitung, aufgewendet werden.

Ist in der Kurzarbeit eine Kündigung möglich?

Auch während der Kurzarbeit ist keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Immer wieder wollen Betriebe Lehrlinge jedoch zu einer einvernehmlichen Auflösung überreden. Um diese vor einer übereilten Unterschrift zu schützen, ist ein Belehrungsgespräch bei der Arbeiterkammer oder bei Gericht verpflichtend.

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