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Viele Schülerinnen und Schüler absolvieren ihr Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe. Neben den grundsätzlichen Bestimmungen, die du hier findest, gelten hier einige Besonderheiten. Bei einem Pflichtpraktikum im Gastrobereich handelt es sich immer um ein Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass du zur Sozialversicherung angemeldet werden musst, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z. B. Lohn im Krankenstand, Urlaubsanspruch, etc. für dich gelten und deine Arbeit einem Kollektivvertrag zugeordnet werden kann.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor, dass dein Lohn mindestens so hoch sein muss, wie die Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr entsprechenden Lehrjahr. Wenn du z. B die 2. Klasse einer HLW besuchst, hast du Anspruch auf den Lohn in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr. Derzeit gelten in der Steiermark folgende Lehrlingsentschädigungssätze:
1. Lehrjahr | € 645,00 brutto |
2. Lehrjahr | € 715,00 brutto |
3. Lehrjahr | € 850,00 brutto |
4. Lehrjahr | € 935,00 brutto |
ACHTUNG: Die Höhe kann österreichweit unterschiedlich sein! Anspruch auf anteilmäßiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben Pflichtpraktikant/innen im Hotel- und Gastgewerbe erst ab einer durchgehenden Beschäftigung von zwei Monaten.
Auch im Hotel- und Gastgewerbe dürfen Jugendliche unter 18 Jahren keine Überstunden leisten. Allerdings ist es Pflichtpraktikant/innen ab 16 Jahren erlaubt, bis 23 Uhr zu arbeiten, wenn eine so genannte "Jugendlichenuntersuchung" (meist bei der GKK oder einem/einer Arbeitsmediziner/in) durchgeführt wurde. Des Weiteren können Pflichtpraktikant/innen im Hotel- und Gastgewerbe auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Solange du unter 18 alt bist, jedoch nur jeden zweiten Sonntag.
Da es in der AK-Beratung häufig Anfragen bezüglich geleisteter aber nicht abgegoltener Überstunden gibt, empfehlen wir unbedingt deine Arbeitszeiten selbst zuhause mitzuschreiben.
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