Bil­d­­ungs­­­ka­renz und Weiterbildungsbeihilfe

Die Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld wurde mit 1.4.2025 abgeschafft. Nach einer Übergangsregelung soll 2026 ein neues Modell für eine Weiterbildungsbeihilfe des AMS gelten. Dieses Modell ist aktuell in einer Begutachtungsphase und noch nicht beschlossen!

Welches Modell erwartet uns ab 2026?

ACHTUNG!

Das Gesetz zur neuen Weiterbildungsbeihilfe des AMS ist noch nicht beschlossen! Wir geben hier Eckpunkte aus dem Gesetzesentwurf wieder, die sich noch ändern können. Eine verlässliche Info über Ihre Möglichkeiten ab 2026 finden Sie an dieser Stelle, sobald das Gesetz beschlossen ist und alle Details zur Umsetzung bekannt sind.

Die Kriterien, um ab 2026 eine Weiterbildungszeit beziehen zu können, sollen im Vergleich zur bisherigen Bildungskarenz deutlich verschärft werden:

  • Nach einer Einigung auf eine Weiterbildungszeit mit dem Arbeitgeber soll es keinen Rechtsanspruch geben, dass das AMS eine Weiterbildungsbeihilfe genehmigt. Das AMS soll dafür nur mehr ein begrenztes Budget zur Verfügung haben – mit 150 Millionen jährlich deutlich weniger als bisher.

  • Das AMS soll kontrollieren müssen, ob eine geplante Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgsversprechend ist.

  • Arbeitgeber:innen sollen sich zukünftig mit 15% an der Weiterbildungsbeihilfe beteiligen müssen, wenn der Lohn bzw. das Gehalt der Arbeitnehmer:innen über einer gewissen Grenze (aktuell 3.255 Euro brutto) liegt.

  • Eine Weiterbildungsbeihilfe soll mindestens 1.212 Euro im Monat betragen. Abhängig vom Einkommen davor soll die Obergrenze bei monatlich 2.038 Euro liegen.

  • Die Weiterbildung soll mindestens 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen, für Menschen mit Betreuungspflichten mindestens 16 Wochenstunden.

  • Ein direkter Anschluss einer Bildungskarenz an die Elternkarenz soll nicht mehr möglich sein, mindestens 26 Wochen sollen dazwischenliegen müssen.

Übergangsregelungen für Bildungskarenzen und -teilzeiten 2025

Die gesetzlichen Regelungen zum Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld sind mit 31. März 2025 ausgelaufen. Der Bezug von Weiterbildungsgeld/ Bildungsteilzeitgeld ist darüber hinaus mit Übergangsregelungen noch möglich, wenn nachweislich (schriftlich) bis zum 28. Februar 2025 mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 begonnen hat.

Das gilt arbeitsrechtlich

Von einer bis 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit können Sie zurücktreten, wenn aufgrund der gesetzlichen Abschaffung das Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann. Darüber hinaus wird es weiterhin möglich sein, mit dem:der Arbeitgeber:in eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit – allerdings ohne Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld vom AMS – zu vereinbaren. 

Varianten ab 1.4.2025

Für ein bis zum 31.3. zuerkanntes Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld aufgrund einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit gilt nun Folgendes: 

Bildungskarenz in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31. März begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/Bildungsteilzeitgeldes vor. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarungen bis 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) mit dem:der Arbeitgeber:in vereinbart wurden.

Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden. 

Für Bildungskarenzen/Bildungsteilzeiten, die bis spätestens 28.2.2025 nachweislich (schriftlich) vereinbart wurden und die Bildungsmaßnahme bis 31.5. beginnt, gilt nun Folgendes: 

Bildungskarenzen in Modulen
Wenn das erste Modul spätestens am 31.5 begonnen hat, können weitere Module auch absolviert werden, wenn sie später (auch mit mehr als 62 Tagen Unterbrechung) beginnen. Es liegt ein Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes/ Bildungsteilzeitgeldes vor.

Unterbrechungen
Unvorhergesehene Unterbrechungen insb. durch Mutterschutz und KBG-Bezug schaden dem Fortbezug nicht, d.h. es kann im Anschluss wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.  

Zur Frage, was unter „nachweislich vereinbart“ zu verstehen ist
Dem Schriftlichkeitserfordernis genügt auch eine E-Mail-Kommunikation oder ein unterfertigtes Protokoll eines Mitarbeiter:innengespräches. Die schriftliche Vereinbarung muss ein Datum enthalten.  

Verlängerungen der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld wird für Verlängerungen mit Beginn ab 1.4.2025 nur gewährt, wenn die Vereinbarung über die Verlängerung nachweislich vor dem 1.3.2025 getroffen wurde und die Weiterbildungsmaßnahme bis spätestens 31.5.2025 beginnt.  

Fortbezug der Leistung nach Unterbrechung

Ein Fortbezug der Leistung ist nur vorgesehen, wenn die Ausbildung in Modulen erfolgt (siehe oben Bildungskarenz in Modulen) oder es sich um eine unvorhersehbare Unterbrechung handelt. 

Wichtig!

Bereits erfolgte Abweisungen trotz Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen werden nur mit Antrag der betreffenden Personen durch das AMS berichtigt! 

 

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