Überwachung der Rechtsvorschriften
Der Betriebsrat hat die Aufgabe die Interessen der Arbeitnehmer:innen wahrzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihm Überwachungsrechte zu.
Bei geplanten Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung oder Umschulung muss der Betriebsrat vom Betriebsinhaber zum ehestmöglichen Zeitpunkt informiert werden.
Der Betriebsrat hat auch das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu machen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge und Anträge zu beraten.
Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, an der Planung und Durchführung dieser Aktivitäten mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Darüber hinaus kann er an Verhandlungen zwischen dem Betriebsinhaber und dem Arbeitsmarktservice über Schulungsmaßnahmen teilnehmen.
Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schul- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. In der Regel wird dieses Mitwirkungsrecht in einer Betriebsvereinbarung konkretisiert.
Kommt es beim Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung zu keiner Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat, kann ein Antrag an die Schlichtungsstelle gestellt werden („erzwingbare Betriebsvereinbarung“).
Die Auflösung einer betriebseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen binnen vier Wochen vom Betriebsrat beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
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