Holzbaulehre
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Betriebliche Ausbildung und Schulung

Bei geplanten Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung oder Umschulung muss der Betriebsrat vom Betriebsinhaber zum ehest­möglichen Zeitpunkt informiert werden.

Tipp

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Planung und Durchführung

Der Betriebsrat hat auch das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu machen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vor­schläge und Anträge zu beraten.

Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, an der Planung und Durchführung dieser Aktivitäten mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können durch Be­triebs­ver­ein­bar­ung geregelt werden.

Darüber hinaus kann er an Ver­hand­lung­en zwischen dem Betriebsinhaber und dem Arbeitsmarktservice über Schul­ungs­maß­nahm­en teilnehmen.

Verwaltung und Auflösung von Bildungsein­richt­ung­en  

Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schul- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. In der Regel wird dieses Mitwirkungsrecht in einer Betriebsvereinbarung konkretisiert.

Kommt es beim Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung zu keiner Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat, kann ein Antrag an die Schlichtungsstelle gestellt werden („erzwingbare Betriebsvereinbarung“).

Die Auflösung einer betriebseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen binnen vier Wochen vom Betriebsrat beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

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