Vereinfachte Wahl in Kleinbetrieben
Wo maximal zwei Betriebsratsmitglieder gewählt werden, gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren.
Damit der neue Betriebsrat handlungsfähig wird, muss er zu einer ersten Sitzung, der Konstituierung, zusammenkommen. Die Konstituierung muss innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgen.
Erfolgt innerhalb der sechs Wochen keine Konstituierung, erlöschen alle Betriebsratsmandate und es muss eine Neuwahl ausgeschrieben werden.
Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates muss die konstituierende Sitzung innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl einberufen. Geschieht das nicht, kann jedes Mitglied, das an die erste Stelle eines Wahlvorschlags gereiht war, die Sitzung einberufen.
Sollten daraufhin mehrere Personen die Sitzung einberufen, ist jene Einladung gültig, die von dem Betriebsratsmitglied stammt, das auf der Liste mit den meisten Stimmen gewählt wurde. Zur Teilnahme an der Konstituierung berechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Betriebsrats – im Falle der Verhinderung die Ersatzmitglieder.
Den Vorsitz in der Sitzung führt zunächst der/die Einberufer:in.
Die Betriebsratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Betriebsratsvorsitzenden bzw.
die -vorsitzende. Diese/r übernimmt darauf den Vorsitz und leitet die Wahl der übrigen Funktionen.
Handelt es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat für die Arbeiter:innen und Angestellten, dürfen der Vorsitz und die Stellvertretung nicht der gleichen Gruppe angehören. Gibt es einen Betriebsratsfonds, ist auch ein/e Kassaverwalter:in zu wählen.
Die Wahl für alle Funktionen erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl erfolgt für die gesamte Tätigkeitsperiode des Betriebsrates; diese beträgt fünf Jahre.
Nach der konstituierenden Sitzung ist das Ergebnis der Wahl im Betrieb kundzumachen. Zusätzlich sind der/die Betriebsinhaber:in sowie die AK, das Arbeitsinspektorat, der ÖGB und die zuständige Gewerkschaft zu informieren (mehr unter Letzte Schritte nach der Wahl).
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