Wahlanfechtung
Bis wann eine Anfechtung der Betriebsratswahl möglich ist und wie sie abläuft.
Wie die Wahl abläuft, was Briefwähler:innen beachten müssen, damit ihre Stimme gültig ist, und wie das Wahlergebnis ermittelt wird.
Der Termin für die Betriebsratswahl ist so festzusetzen, dass das Wahlergebnis spätestens vier Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes vorliegen sollte. Falls notwendig, kann der Wahlvorstand auch mehrere Wahltage vorsehen.
Die Wahl findet durch persönliche Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal statt. Ausgenommen davon sind die zugelassenen Wahlkarten-Wähler:innen.
Das Wahllokal ist so einzurichten, dass es allen Arbeitnehmer:innen gut bekannt und für alle während der Arbeitszeit erreichbar ist. Gibt es zB Filialen oder Baustellen, können dort zusätzliche Wahllokale eingerichtet werden.
Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass es ausreichend Wahlzellen im Wahllokal gibt. Jede Wahlzelle muss so beschaffen sein, dass ausreichend Sichtschutz besteht, damit der bzw. die Wähler:in den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. In der Wahlzelle müssen alle kandidierenden Wahlvorschläge mit Bezeichnung und vollständiger Kandidat:innen-Liste aufliegen.
Pro Wahllokal darf nur eine Wahlurne verwendet werden.
Briefwahlstimmen müssen auf dem Postweg rechtzeitig bis zum Schließen des Wahllokals einlangen, damit sie berücksichtigt werden dürfen. Damit die Wahlkartenstimme gültig ist, muss neben dem Wahlkuvert mit dem Stimmzettel auch die Wahlkarte im Retourkuvert mit enthalten sein.
Damit dieses Problem nicht erst auftritt, gibt es die Möglichkeit, das Rücksendekuvert als Wahlkarte zu gestalten.
Die eingelangten Briefumschläge mit den Wahlkarten und Wahlkuverts dürfen nicht im Vorhinein geöffnet werden, sondern erst ab Beginn der Wahlhandlung. Alle gültigen Briefwahlstimmen werden im ungeöffneten Wahlkuvert in die Wahlurne geworfen.
Der Wahlvorstand hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen und dann die Wahlurne zu entleeren. Danach muss er die Wahlkuverts zählen. Ihre Anzahl muss mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler:innen übereinstimmen.
Stimmt die Anzahl nicht überein, muss nach der Ursache geforscht und diese in der Niederschrift zur Wahl vermerkt werden. Erst dann werden die Wahlkuverts geöffnet und die Gültigkeit der Stimmzettel überprüft. Die Zahl der ungültigen Stimmen wird festgestellt, wobei diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.
Wenn nur eine Liste kandidiert hat, ist festzustellen, ob diese die einfache Mehrheit der ausgezählten Stimmen erreicht hat. Wenn mehrere Wahlvorschläge kandidiert haben, so ist die Zahl der gültigen Stimmen für jeden zugelassenen Wahlvorschlag zu ermitteln.
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