Information & Beratung
Betriebsrat erhält alle Infos über Arbeitnehmer-Belange.
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber und dem Betriebsrat in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Bei manchen Maßnahmen braucht der Betriebsinhaber die Zustimmung des Betriebsrates, bei anderen nicht.
Diese Betriebsvereinbarungen können, wenn keine Geltungsdauer vereinbart wurde, jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Auch die Einführung von Systemen zur automatisationsunterstützen Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats, sofern sie über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzung hinausgehen.
Das gilt auch für Systeme zur Beurteilung der Arbeitnehmer, sofern damit Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. In diesen beiden Fällen kann die Zustimmung des Betriebsrats allerdings durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden.
Die generelle Regelung dieser Angelegenheiten durch den Betriebsinhaber ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und ohne Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung möglich. Will der Betriebsrat andere Regelungen als der Betriebsinhaber erreichen und das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmerschaft geltend machen, so kann er – wenn keine Einigung mit dem Betriebsinhaber zustande kommt – die Schlichtungsstelle anrufen.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Arbeitsverfassungsgesetz eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist diese auf Antrag eines der Streitteile am Sitz des Arbeits- und Sozialgerichts einzurichten. Die Entscheidung dieser Schlichtungsstelle gilt dann als Betriebsvereinbarung.
In bestimmten Angelegenheiten kann eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber abgeschlossen werden - der Abschluss ist allerdings nicht erzwingbar. Kommt eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber nicht zustande, dann können die entsprechenden Angelegenheiten durch Weisung des Arbeitgebers bzw. durch Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern festgelegt werden.
© 2019 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0