Wahlanfechtung
Bis wann eine Anfechtung der Betriebsratswahl möglich ist und wie sie abläuft.
Für Betriebe oder Gruppen (Arbeiter:innen oder Angestellte), wo nur ein oder zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren.
Konkret geht es um Betriebe, in denen maximal 19 Arbeitnehmer:innen (bzw. bei getrennten Betriebsräten maximal 19 Arbeiter:innen oder Angestellte) beschäftigt sind.
Wurden keine Wahlvorschläge vorab eingebracht, so können Stimmen für jede/n beliebige/n Arbeitnehmer:in des Betriebes abgegeben werden, sofern er bzw. sie das passive Wahlrecht besitzt.
Für jedes Betriebsratsmitglied und Ersatzmitglied ist in diesem Fall ein gesonderter Wahlgang durchzuführen.
Wurden Wahlvorschläge eingebracht, gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für Wahlvorschläge in größeren Betrieben.
Die fristgerechte Einbringung von Wahlvorschlägen schließt nicht aus, dass zur Wahl einzelne WahlwerberInnen kandidieren können.
Im vereinfachten Wahlverfahren wird anstelle des sonst üblichen Verhältniswahlrechts das Mehrheitswahlrecht angewendet. Als gewählt gilt daher der gesamte Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind bei der Feststellung der absoluten Mehrheit auch die ungültigen Stimmen zu berücksichtigen.
Es wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht. 15 Stimmen wurden abgegeben, davon.
7 gültige Stimmen, 8 ungültige Stimmen
Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen wurde nicht erreicht.
Der Wahlvorstand hat daher das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich neu einzuleiten.
Sind mehrere Wahlvorschläge eingebracht worden, so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Auch die ungültig abgegebenen Stimmen müssen berücksichtigt werden.
Es wurden zwei Wahlvorschläge eingebracht. 17 Stimmen wurden abgegeben, davon entfielen auf:
Um die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erlangen, hätte der Wahlvorschlag 9 Stimmen erreichen müssen. In diesem Beispiel muss daher unmittelbar darauf ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
Zweiter Wahlgang
Erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber:innen) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen schon im ersten Wahlgang, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gültige Stimmen können nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber:innen) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ungültig abgegebene Stimmen werden nicht mehr als abgegeben gewertet!
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0