Arbeitnehmerschutz
Mitspracherecht bei Schutzausrüstungen und neuen Technologien.
Der Betriebsrat hat die Aufgabe die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihm unter anderem bestimmte Überwachungsrechte zu.
Insbesondere ist der Betriebsrat gemäß § 89 Arbeitsverfassungsgesetz berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer:innen und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie zu überprüfen sowie die Auszahlung zu kontrollieren. Der Begriff Bezüge umfasst in diesem Zusammenhang das Entgelt (Lohn, Gehalt inklusive Zulagen und Zuschläge, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt) und die Aufwandsentschädigung (Diäten, Kilometergelder etc.).
Der Betriebsrat hat auch das Recht in andere Aufzeichnungen, die Arbeitnehmer:innen betreffen und rechtlich vorgeschrieben sind, Einsicht zu nehmen.
Solche Aufzeichnungen sind im Arbeitszeitgesetz (insbesondere Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden), im Urlaubsgesetz (insbesondere angerechnete Dienstzeiten, Verbrauch des Urlaubs, Höhe des Urlaubsentgelts), im Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (u.a. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle), im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Urlaub) und Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (Verzeichnis der Jugendlichen) vorgeschrieben.
Der Betriebsrat hat weiters die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, die Sozialversicherung und – wo vorhanden – die betriebliche Altersvorsorge und die Berufsausbildung. Benötigt der Betriebsrat diesbezüglich Informationen vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, so dürfen diese grundsätzlich nicht verweigert werden.
Werden im Betrieb Personalakten geführt, so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin Einsicht in dessen Personalakt zu gewähren.
Bei Arbeitsunfällen ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Bei Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, die die Interessen der Belegschaft tangieren, ist der Betriebsrat beizuziehen.
Der Betriebsrat hat das Recht die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze zu besichtigen. Darunter sind auch die den Arbeitnehmer:innen für Freizeitzwecke zur Verfügung gestellten Einrichtungen wie Sportanlagen und Erholungsheime zu verstehen.
Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer:innen berühren, beim Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin und falls nötig bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes (z.B. Arbeitsinspektorat) entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Betriebsrat in allen Angelegenheiten anzuhören, die die Interessen der Arbeitnehmerschaft betreffen.
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