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Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes steht den Mitgliedern des Betriebsrates gesetzlich zu (§ 116 ArbVG). Der Anspruch auf die Gewährung einer bezahlten Amtsfreistellung entsteht, wenn das Wahrnehmen gesetzlicher Aufgaben während der Arbeitszeit erforderlich ist.
In der Praxis werden sich die meisten Aufgaben nur während der Anwesenheit der Betriebsinhaberin oder des Inhabers und der übrigen Belegschaft, also während des laufenden Betriebs, erledigen lassen. Weisungen, die einem Mitglied des Betriebsrats die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erschweren würden, sind verboten (§ 115 Abs. 3 AVG).
Im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs auf Freizeitgewährung trifft das Betriebsratsmitglied lediglich eine Verständigungspflicht, eine Beantragung und Bewilligung der Freistellung ist nicht notwendig. Die Verständigung besteht daher aus einer Abmeldung sowie einer Information der Betriebsinhaberin oder des Inhabers. Die Information hat in groben Zügen den Grund der Arbeitsversäumnis und deren voraussichtliche Dauer zu enthalten.
Daneben hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 118 ArbVG). In Betrieben mit dauernd weniger als 20 Beschäftigten hat jedes Mitglied des Betriebsrats Anspruch auf eine solche Bildungsfreistellung gegen Entfall des Entgelts. Diese Veranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Beschäftigten (z.B. ÖGB, AK) oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (z.B. WK) organisiert oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt sein. Es müssen dabei überwiegend Kenntnisse vermittelt werden, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
Zweck des Anspruchs auf Bildungsfreistellung ist es, den Betriebsratsmitgliedern den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zu ermöglichen, die sie für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit benötigen.
Solche Veranstaltungen können daher sehr allgemein ausgerichtet sein, wie zum Beispiel eine Einführung in die Grundlagen des Rechts oder ein Seminar über Verhandlungstechnik, aber auch besondere Inhalte haben, wie zum Beispiel zu Einzelfragen des Arbeitszeitrechtes, zur Auslegung von Kollektivverträgen oder mit Spezialwissen für die Aufsichtsratstätigkeit.
Dieser Anspruch, bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode, wurde nunmehr für Betriebsräte, deren Konstituierung nach dem 31.12.2016 erfolgt, auf drei Wochen und drei Arbeitstage ausgedehnt.
Die Abgrenzung zwischen Amts- und Bildungsfreistellung ist darin zu sehen, dass Freizeit (§ 116 ArbVG) zur Erledigung unmittelbar betriebsbezogener Aufgaben einschließlich der Information des Betriebsratsmitglieds über unmittelbare betriebsbezogene Angelegenheiten zusteht. So zum Beispiel, wenn etwa eine gewerkschaftliche Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten dient.
Dem gegenüber sollen im Rahmen der Bildungsfreistellung (§ 118 ArbVG) allgemeine Kenntnisse und Informationen zur Ausübung der Betriebsratsfunktion vermittelt werden. Wesentlich für die Abgrenzung ist demnach der Zweck und nicht die Dauer der Veranstaltung.
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