Startschuss für die Wahl
Den Ausgangspunkt für eine Betriebsratswahl bildet die Betriebsversammlung. Sie setzt das Prozedere für die Wahl in Gang.
Die Betriebsversammlung besteht aus allen Beschäftigten des Betriebes ab dem 16. Geburtstag, sofern es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat für Arbeiter:innen und Angestellte handelt.
Bei getrennten Betriebsräten gibt es jeweils eine eigene Versammlung – die so genannte „Gruppenversammlung“. Für jugendliche Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge bis 21 Jahre sind außerdem Jugendvertrauensräte vorgesehen
Wenn ein BR besteht, so ist er zur Einberufung der BV verpflichtet
- der Betriebsrat der Arbeiter:innen oder Angestellten (zur Einberufung einer Gruppenversammlung für die jeweilige Beschäftigtengruppe)
- der gemeinsame Betriebsrat, wenn es im Betrieb einen gemeinsamen Betriebsrat der Arbeiter:innen und Angestellten gibt.
Der Betriebsrat (die/der Vorsitzende nach Beschluss des Betriebsratsgremiums) muss die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes rechtzeitig einberufen. Denn es soll keine Lücke zwischen der Tätigkeitsdauer des amtierenden Betriebsrates und jener des neu gewählten Betriebsrates entstehen.
Besteht kein Betriebsrat oder ist dieser funktionsunfähig, gilt jene Regelung zur Einberufung, wie sie unter Betriebsrat neu gründen erklärt ist.
Betriebsversammlung einberufen – was ist zu beachten?
Die Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes muss
- schriftlich erfolgen,
- von dem oder der Einberufer:in unterschrieben sein und
- mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im Betrieb ausgehängt werden oder auf eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Weise den Beschäftigten kundgemacht werden (z.B. E-Mail, Intranet).
Der oder die Einberufer:in muss auch den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung verständigen.
In der Betriebsversammlung wählen die Beschäftigten den Wahlvorstand. Aufgabe des Wahlvorstandes ist die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl.