Brainstorming und Teamarbeit
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Aufgaben des Betriebsrates

Der Betriebsrat ist als Organ der Betriebs-Belegschaft zur Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kult­urellen Interessen der ArbeitnehmerInnen berufen (§ 38 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG). 

Tipp

Die Mitbestimmungs-Möglichkeiten sind hauptsächlich in den Paragrafen 89 bis 112 ArbVG geregelt. Mehr

Video: Betriebsrat in Österreich

Welche Aufgaben und Rechte hat ein Betriebsrat? Wann kann man einen Betriebsrat gründen? Und wie läuft eine Betriebsratswahl ab? Das erklärt AK Jurist Philipp Brokes.

Tipp

Die zahlreichen Mitbestimmungs-Möglichkeiten des Betriebsrats sind hauptsächlich in den Paragrafen 89 bis 112 ArbVG geregelt. Sie sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) online abrufbar.


Funktion des Betriebsrates

Die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit sind großteils im Arbeits­ver­fass­ungs­ge­setz geregelt. Über den Betriebsrat haben die ArbeitnehmerInnen Mit­wirk­ungs­rechte bei der Gestaltung der sie unmittelbar berührenden betrieblichen Abläufe, bei der Arbeitszeit, bei der Qualität der Arbeitsplätze, beim Gesundheitsschutz und in vielen weiteren Fällen.

Bei verschlechternden Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen kann der Betriebsrat vielfach unterstützen, manchmal sogar gegen den Arbeitgeber eine Kündigung bekämpfen (Anfechtung) oder zumindest „sozial abgefedert“ gestalten. Siehe dazu die Paragrafen 101 bis 106 ArbVG im obigen Link zum Rechtsinformationssystem RIS.

Der Betriebsrat ist der gesetzliche Vertreter der Solidarinteressen der Belegschaft, daher zählt das Arbeitsverfassungsgesetz zum „kollektiven Arbeitsrecht“. Zu diesen Solidarinteressen zählt auch der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers/der einzelnen Arbeitnehmerin, der/die durch die Entscheidung des Arbeitgebers benachteiligt sein kann.

Verhaltenspflichten auferlegt

Für den Betriebsrat ist die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen die zentrale Aufgabe. In seiner Tätigkeit sind dem Betriebsrat gegenüber dem/der einzelnen ArbeitnehmerIn im Betrieb besondere Verhaltenspflichten auferlegt. So sind etwa die Mitglieder des Betriebsrats zur Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse der ArbeitnehmerInnen und über Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

Neben der Vertretungsfunktion für die Belegschaft als Ganzes oder den/die einz­eln­e/n ArbeitnehmerIn hat der Betriebsrat auch eine Informations-, Steuerungs- und Kommunikationsfunktion im Betrieb. Er ist – vereinfacht gesagt – das Bindeglied zwischen der Belegschaft und der Betriebsführung.

Zusammenarbeit mit ÖGB und AK

Die Be­triebs­rats­körper­schaft soll bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben mit dem ÖGB bzw. der zuständigen Gewerkschaft, die den Kollektivvertrag abschließt, ebenso zusammenarbeiten wie mit der AK. ÖGB und AK unterstützen Betriebsratsgremien. Eine möglichst hohe Zahl an Gewerkschaftsmitgliedern („Organisationsgrad im Betrieb“) ist von großer Bedeutung für die Verhandlungsstärke des Betriebsrats.

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