Die lange Geschichte der Betriebsräte in Österreich ist von großen Errungenschaften für die Beschäftigten geprägt – doch es gab auch Zeiten, in denen keine Mitbestimmung in den Betrieben möglich war.
Die lange Geschichte der Betriebsräte in Österreich ist von großen Errungenschaften für die Beschäftigten geprägt – doch es gab auch Zeiten, in denen keine Mitbestimmung in den Betrieben möglich war. © ÖGB Bildarchiv, AK Stmk

100 Jahre Betriebsrätegesetz: Ein Meilenstein des Arbeitsrechts

Am 15. Mai 1919 beschloss die Konstituierende Nationalversammlung das „Gesetz betreffend die Errichtung von Betriebsräten“. 100 Jahre Betriebsrätegesetz sind ein Anlass, auf Fortschritte, aber auch Rückschläge in der betrieblichen Mitbestimmung zurückzublicken.

Erste Rufe nach Mitbestimmung

Das Betriebsrätegesetz (BRG) von 1919 war ein Meilenstein des Arbeitsrechts – und der Erfolg jahrzehntelanger politischer Bemühungen. Bereits 1848 waren Rufe nach Fabriksausschüssen und nach Mitbestimmung der Arbeiterinnen und Arbeiter laut geworden. Doch erst ab 1867 kam es im Kaiserreich zu Reformen, die die Entwicklung der Arbeiterbewegung und der Gewerkschaften ermöglichten. Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs 1914 konnten die Beschäftigtenvertretungen ihren Einfluss in den Betrieben ausbauen.

Durchbruch in der Ersten Republik

Die Geburt der Ersten Republik verstand die Sozialdemokratie für eine progressive Sozial- und Arbeitsgesetzgebung zu nutzen. Am 15. Mai 1919 wurde das BRG in der Nationalversammlung beschlossen. Künftig konnten in Betrieben ab 20 Beschäftigen Betriebsräte oder – z. B. im öffentlichen Dienst – Personalvertretungen gewählt werden, deren Angehörige unter Kündigungsschutz standen. Zu den Aufgaben der Betriebsräte zählten etwa die Überwachung bzw. Einführung von Kollektivverträgen, die Überwachung des Arbeitsschutzes und die Anfechtung der Kündigung von Beschäftigten.

Unterdrückung und Comeback

Schwere Rückschläge für die betriebliche Mitbestimmung brachte die Ära des Austrofaschismus (1933 bis 1938). Schon vor 1933 hatte es erste Einschränkungen für Betriebsräte gegeben, im „Ständestaat“ wurden sie dann schrittweise zurückgedrängt. Nach dem „Anschluss“ 1938 beseitigten die Nazis auch die Reste des alten Betriebsrätesystems. Nach dem Krieg, im Jahr 1947, wurde das BRG in modernisierter Form wieder eingeführt und im Laufe der nächsten Jahre mehrmals abgeändert. Als Neuerung wurde etwa der Zentralbetriebsrat geschaffen, der Schutz für Betriebsräte (z. B. gegen Kündigung) ausgebaut und die Freistellung ab 200 Beschäftigten eingeführt. 1967 erhielten auch Bundesbedienstete mit dem Bundes-Personalvertretungsgesetz neue Mitsprachemöglichkeiten.

Die Reformen der 1970er Jahre

Unter SPÖ-Kanzler Bruno Kreisky kam es in den 70er Jahren zu zahlreichen Reformen: So wurde mit dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) von 1974 ein Arbeitsgesetzbuch geschaffen, in dem das Arbeitsrecht zusammengefasst wurde. Neue Bestimmungen sahen eine Drittelbeteiligung der Betriebsräte in Aufsichtsräten vor, Unternehmensleitungen mussten Betriebsräte über Angelegenheiten, die Interessen der Beschäftigten betreffen, informieren. Neu war auch, dass Beschäftigte unter 18 Jahren eine eigene Jugendvertretung wählen durften.

Die Entwicklung bis heute

Ab Mitte der 80er Jahre wurde das ArbVG weiter novelliert, Schutz und Rechte der Betriebsräte erweitert sowie Zentraljugendvertrauensräte eingeführt. In den 90er Jahren wurde die betriebliche Frauenförderung im Gesetz verankert. Bis heute wird das ArbVG angepasst: 2011 etwa wurde die Stellungnahmefrist des Betriebsrates nach der Ankündigung von Entlassungen auf eine Woche und die Anfechtungsfrist auf zwei Wochen erhöht.

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