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Während einer Arbeitsverhinderung haben Lehrlinge Anspruch, die Lehrlingsentschädigung vom Arbeitgeber weiter bezahlt zu erhalten. Arbeitsverhinderungen sind Krankenstände auf Grund von Krankheit oder Arbeitsunfall. Aber auch wenn jemand z.B. wegen familiärer Ereignisse (Hochzeiten, Begräbnisse) an der Arbeit verhindert ist, hat der Anspruch auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung.
Tipp/Hinweis/Achtung
Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gebührt dem Lehrling vom Lehrberechtigen bis zur Dauer von acht Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld der ÖGK.
Ist dieser Anspruch erschöpft, so gebührt bei jeder weiteren Erkrankung im selben Lehrjahr für die ersten drei Tage das volle Lehrlingseinkommen, für die übrige Zeit der Erkrankung, längstens jedoch bis zur Dauer von vier Wochen, ein Teilentgelt in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld. Diese Ansprüche bestehen auch bei Kur- oder Erholungsheimaufenthalten.
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