Weiterbeschäftigung nach der Lehrzeit

Die Weiterbeschäftigungszeit nach der Lehrzeit dient dem ehemaligen Lehrling dazu, im Arbeitsleben Fuß zu fassen und sich eine geeignete Arbeitspraxis zu erwerben. Lehrberechtigte, bei denen die Lehrzeit beendet wurde, sind verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im erlernten Beruf weitere drei Monate zu beschäftigen. Dieser Zeitraum kann durch den Kollektivvertrag ausgedehnt werden (z. B. Handel 5 Monate, Metallbranche 6 Monate).

Verkürzung der Weiterbeschäftigungszeit

Hat ein Lehrling die festgesetzte Lehrzeit nur bis zur Hälfte beim letzten Lehrberechtigten zurückgelegt, so beträgt die Behaltepflicht nur die Hälfte der regulären Dauer.

Die wichtigsten Fragen

Darf ich während der Weiterbeschäftigungszeit gekündigt werden?

Du selbst kannst dein Arbeitsverhältnis in der Weiterbeschäftigungszeit unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist kündigen. Welche Kündigungsfrist du einzuhalten hast, können wir dir sagen. Der/die Lehrberechtigte darf dich in der Weiterbeschäftigungszeit prinzipiell auch kündigen, es darf die von ihm einzuhaltende Kündigungsfrist aber erst mit Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit enden.

Kann für die Weiterbeschäftigungszeit ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden?

Das ist zulässig, diese Vereinbarung kann schon im Lehrvertrag, aber auch erst während der Lehrzeit oder mit Beginn der Weiterbe­schäftigungszeit getroffen werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit dem letzten Tag der Weiterbeschäftigungszeit. Eine Kündigung ist dann nicht möglich.

Was verdiene ich während der Weiterbeschäftigungszeit?

Nach Beendigung der Lehrzeit muss du als angelernte/r Arbeiter/in oder Angestellte/r entlohnt werden. Nach erfolgreich abgeschlossener Lehrabschlussprüfung musst du als gelernte Fachkraft entlohnt werden.

Was ist, wenn ich während der Weiterbeschäftigungszeit zum Präsenz/Zivildienst einberufen werde?

Die Weiterbeschäftigungszeit wird durch den Präsenz- oder Zivildienst gehemmt. Das heißt, dass die Weiterverwendungszeit nach Ende des Präsenz- oder Zivildienstes weiterläuft. Der Einberufungsbefehl ist aber sofort dem/der Arbeitgeber/in vorzulegen.

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