Ich will was lernen in der Lehre!
Werde aktiv, wenn deine Lehre nur aus Hilfsarbeiten besteht! Das Recht auf eine ordentliche Ausbildung darfst du dir auf keinen Fall nehmen lassen.
Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling im betreffenden Lehrberuf die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Lehrlinge am Ende ihrer Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung ablegen können. Die Lehrabschlussprüfung kann im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftlich-theoretische und in eine praktische Prüfung, wobei die theoretische Prüfung entfällt, wenn die letzte Klasse Berufsschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Tritt ein Lehrling während seiner Lehrzeit oder Weiterverwendungszeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, so sind die notwendigen Prüfungsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Die zu bezahlende Prüfungstaxe muss der/die Lehrberechtigte für den ersten Antritt während der Lehrzeit oder in der Weiterverwendungszeit tragen.
Ein Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann gestellt werden, wenn keine Lehre absolviert wurde, aber belegt werden kann, dass auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden (entsprechend lange Anlerntätigkeit, sonstige Praxiszeiten, Besuch entsprechender Kursmaßnahmen) und das 18. Lebensjahr vollendet wurde.
Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn das Lehrverhältnis nach Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit (inkl. Anrechnungszeiten/Lehrzeitersatz) aufgelöst wurde und keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die restliche Dauer der Lehrzeit abzuschließen. Dabei darf der Prüfungstermin aber nicht früher festgesetzt werden, als er unter der Annahme der Absolvierung eines Lehrverhältnisses nach Beendigung der Schulpflicht hätte liegen können. Behinderte Personen, die im Zuge ihrer Rehabilitation ausgebildet werden, können ohne Rücksicht auf das genannte Mindestalter zur Prüfung zugelassen werden.
Der Lehrberechtigte hat dir die zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung erforderliche Zeit bezahlt frei zu geben, du musst dir für diese Zeit nicht Urlaub nehmen. Dies gilt auch während der Weiterverwendungszeit beim Lehrberechtigten. Für Personen, die nach der Lehrzeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind, gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen über die Dienstverhinderung und der jeweilige Kollektivvertrag.
Grundsätzlich hast du den Antrag bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) örtlich zuständigen Lehrlingsstelle einzubringen. Wenn du die Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchst, kannst du auch in diesem Bundesland zur Lehrabschlussprüfung antreten. Personen mit Anrechnung schulmäßiger Ausbildung können den Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle des Wohnortes oder des Arbeitsortes stellen. Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist schriftlich zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare liegen bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer auf. Dem Antrag sind Nachweise über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit (Lehrvertrag) oder der anzurechnenden Lehr- bzw. Ausbildungszeit (schulische Ausbildung) oder des die Lehrzeit ersetzenden Schulbesuches, sowie der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder die Befreiung von der Berufsschulpflicht und der Nachweis über die Bezahlung der Prüfungstaxe beizulegen.
Die Prüfungstaxe beträgt 132 Euro (Stand: 2024) und muss an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer bezahlt werden. Eine Zusatzprüfung kostet 66 Euro (Stand: 2024). Den Erlagschein kannst du dort anfordern. Trittst du während der Lehrzeit oder innerhalb der Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht) erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, muss der/die Lehrberechtigte die Kosten für die Prüfungstaxe ersetzen. In allen anderen Fällen musst du die Prüfungstaxe selbst bezahlen. Du kannst aber bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eine Reduzierung der Taxe beantragen. Unter gewissen Umständen wird die Prüfungstaxe rückerstattet (z.B. unverschuldete Verhinderung an der Ablegung der Prüfung).
Spätestens drei Wochen vor der LAP muss dir die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer - deinen genauen Prüfungstermin, - die Prüfungsgegenstände, die vorgesehen sind, bzw. - welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn die letzte Klasse Berufsschule positiv absolviert wurde und - die Arbeitsmittel und –behelfe, die zur Prüfung mitzubringen sind, mitteilen.
Du legst die Prüfung vor einer Kommission, die aus drei Mitgliedern besteht, ab. Es ist eine theoretische und eine praktische Prüfung zu absolvieren. Nimm zur LAP auch einen Ausweis mit. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn du die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen hast. Die praktische Prüfung umfasst auch eine mündliche Prüfung über dein Fachwissen. Was geprüft wird, ist in der Prüfungsordnung für deinen Lehrberuf festgelegt, die du bei uns erhältst oder beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Wird ein Gegenstand mit "Nicht genügend" benotet, gilt dieser Teil der Prüfung als nicht bestanden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Teiles der Prüfung ist jedoch beliebig oft möglich. Die Prüfungstaxe ist bei Wiederholung erneut zu bezahlen.
Nach erfolgreicher LAP kann eine Zusatzprüfung in einem Lehrberuf aus dem Berufsbereich bzw. fachlich nahe stehendem Berufsbereich deiner Ausbildung (insb. in einem verwandten Lehrberuf) abgelegt werden. Diese gilt auch als LAP. Bei einer Doppellehre sind zwei Lehrabschlussprüfungen abzulegen.
Nach erfolgreicher LAP bist du höher zu entlohnen als ungelernte Angestellte oder Arbeiter/innen. Beim Bezug von Arbeitslosengeld hast du eine gewisse Zeit einen Berufsschutz. Solltest du einmal eine Berufsunfähigkeitspension beantragen müssen, erlangst du diese leichter.
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