7.7.2025

Diese Lehre ging buchstäblich ins Leere

Ein 17-jähriges Mädchen arbeitete rund vier Monate in einem Grazer Gastronomiebetrieb umsonst – und das im wahrsten Sinne des Wortes. Es lag nämlich weder ein Lehrvertrag vor, noch war der Betrieb überhaupt befugt, Lehrlinge auszubilden.

Gutgläubig und unbedarft startete eine 17-jährige Steirerin eine Lehre in der Gastronomie, zumindest ging sie davon aus. Nachdem jedoch auch nach mehreren Wochen noch immer nicht der vollständige vereinbarte Lohn überwiesen worden war, wurde die junge Frau stutzig und fragte bei der Arbeiterkammer nach.

Kein Vertrag, kein Bescheid

Nach Recherchen von AK-Expertin Barbara Huber, Leiterin der Abteilung für Jugend und Lehrausbildung, war relativ schnell klar, wo es hakte: Es lag nämlich weder ein offizieller Lehrvertrag vor, der zwischen dem vermeintlichen Lehrbetrieb und dem potenziellen Lehrling abgeschlossen worden wäre, noch war der Gastrobetrieb überhaupt befähigt, Lehrlinge auszubilden. "Dies dürfen nämlich nur Betriebe machen, die über den sogenannten Feststellungsbescheid verfügen", klärt Huber auf. "Wer sich unsicher ist, kann bei der Arbeiterkammer eine Beratung in Anspruch nehmen und sich informieren.“ Daneben können auch Lehrverträge geprüft werden. So lassen sich Probleme wie jene der 17-jährigen Mandantin von vornherein verhindern. In ihrem Fall konnten vor Gericht rund 3.000 Euro erstritten werden, die der Frau an Entgelt für ihre Arbeit entgangen waren. So ging diese "Lehre" zwar inhaltlich ins Leere, aber zumindest nicht finanziell.

Zum Feststellungsbescheid

Laut Berufsausbildungsgesetz (BAG) hat ein Betrieb, der beabsichtigt, Lehrlinge auszubilden, "bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte […] hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme […] zu geben."


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