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Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) besteht Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis und dauert bis zu dessen Ende. Längstens jedoch bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule. BerufsschülerInnen, deren Lehrverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, können bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule weiter besuchen.
BerufsschülerInnen, die mehr als die Hälfte der Lehrzeit zurückgelegt haben, können die Berufsschule bis zur letzten Klasse weiterbesuchen.
Der Lehrberechtigte muss dich binnen zwei Wochen ab Beginn der Lehre in der zuständigen Berufsschule anmelden. Dann wirst du von der Berufsschule schriftlich in die Schule einberufen.
Es gibt eine genaue Einteilung, welche Berufsschule für deinen Lehrberuf zuständig ist. Es gibt lehrgangs- bzw. saisonmäßige Berufsschulen, die zusammenhängend mindestens 8 bzw. 9 1/3 Wochen pro Schulstufe dauern und ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem oder zwei halben Schultagen pro Woche.
Viele Berufsschulen bieten auch Internate an. Allerdings muss ein Lehrling nur dann im Internat wohnen, wenn die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht nicht anders möglich ist. Lehrberechtigte müssen die Internatskosten tragen und können einen Ersatz dieser Kosten bei der zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte bei Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband.
In der Unterrichtszeit (maximal 9 Stunden täglich, mit Freigegenständen maximal 10 Stunden täglich) musst du anwesend sein. (Ausnahmen: Erkrankung, Behördenwege, Arztbesuche nach Meldung an der Schule). Du hast auch am Unterricht mit zu arbeiten und dich einzuordnen. Gegenüber Lehrer/innen und Schüler/innen musst du dich ordentlich verhalten. Hältst du diese Pflichten nicht ein, kannst du von der Schule verwiesen werden.
Wenn du an einem Schultag mindestens acht Stunden in der Berufsschule bist, darfst du im Betrieb nicht mehr arbeiten. Bist du weniger als acht Stunden in der Berufsschule, dann musst du unter bestimmten Voraussetzungen im Betrieb arbeiten. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, Wegzeit zwischen Schule und Betrieb und die Arbeitszeit im Betrieb werden zusammengezählt. Wenn ganze Schultage oder Wochen (z. B. Semesterferien, schulautonome Tage) entfallen, musst du im Betrieb arbeiten.
Du kannst bei einer ganzjährigen Berufsschule die Klasse im nächsten Schuljahr wiederholen. Auch bei einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule kannst du den Lehrgang wiederholen. Dein Lehrberechtigter muss dir, solange das Lehrverhältnis dauert, für den Berufsschulbesuch frei geben und dir die Lehrlingsentschädigung bezahlen. Wenn du "ausgelernt" bist (nach dem Ende des Lehrverhältnisses), ist dein Arbeitgeber aber nicht mehr verpflichtet, dir freizugeben oder dir den Lohn bzw. das Gehalt weiterzubezahlen, wenn du die Berufsschule besuchst bzw. eine Klasse wiederholst.
Wenn du mit dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich in die Berufsschule fährst, hast du Anspruch auf die SchülerInnenfreifahrt. Der Selbstbehalt beträgt 19,60 Euro pro Lehrjahr. Der Antrag und der Erlagschein sind bei den Verkehrsunternehmen, der AK-Jugend und der Wirtschaftskammer erhältlich. Wer bei der Berufsschule wohnen muss und nur am Wochenende heim fährt, hat leider keinen Anspruch auf Freifahrt. Es können lediglich Beihilfen in Anspruch genommen werden.
Wenn du täglich in die Berufsschule fährst, kein öffentliches Verkehrsmittel unentgeltlich benutzen kannst und der kürzeste Weg in eine Richtung mindestens 2 km lang ist, haben deine Eltern Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe. Der Antrag ist bis zum 30.6. des dem Schuljahr folgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Wenn du von der Berufsschule nur am Wochenende heim fährst, kein öffentliches unentgeltliches Verkehrsmittel benutzen kannst und der kürzeste Weg in eine Richtung mindestens 2 km lang ist, haben deine Eltern Anspruch auf eine Heimfahrtbeihilfe. Der Antrag ist bis zum 30.6. des dem Schuljahr folgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Bei der AK können Lehrlinge während der Berufsschulzeit die PendlerInnenbeihilfe beantragen.
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