Wer im Handel arbeitet, sollte die Gehaltsabrechnungen auf die Zuschläge für geleistete Arbeiten zu den erweiterten Öffnungszeiten kontrollieren.
Wer im Handel arbeitet, sollte die Gehaltsabrechnungen auf die Zuschläge für geleistete Arbeiten zu den erweiterten Öffnungszeiten kontrollieren. © Drobot Dean – stock.adobe.com, AK Stmk
2.9.2024

Abendstunden im Handel: Lehrling erhielt zu wenig Geld

Bei der Überprüfung der Endabrechnung stellte sich heraus, dass einem Lehrling die Zuschläge für Arbeitsleistungen zu den erweiterten Öffnungszeiten falsch ausbezahlt wurden. Dank der AK bekam die junge Frau 1.000 Euro nachbezahlt.

Kontrolle zahlt sich immer wieder aus, wie der Fall eines Lehrlings beweist: Nachdem eine junge Steirerin ihre Lehre zur Einzelhandelskauffrau in einem Handelsunternehmen fertig absolviert hatte, ließ sie ihre Endabrechnung bei der AK Steiermark überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die Zuschläge für Arbeitsleistungen zu den erweiterten Öffnungszeiten sowie geleistete Mehr- und Überstunden nicht  korrekt ausbezahlt wurden. Als erweiterte Öffnungszeiten im Handel gelten die Zeiten von Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 21 Uhr sowie am Samstag von 13 Uhr bis 18 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums gibt es für Arbeitsleistungen Zuschläge, die entweder in Form von Zeitguthaben oder Bezahlung abgegolten werden müssen. Der anzuwendende Kollektivvertrag regelt zum Beispiel nähere Bestimmungen betreffend Ausgleich von Zeitgutschriften. Es können auch günstigere Vereinbarungen in Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen getroffen werden.

Lehrling bekommt 1.000 Euro

Die Intervention der AK war erfolgreich, so dass die offenen Ansprüche von insgesamt 1.000 Euro nachbezahlt wurden. AK-Jugendexpertin Kerstin Schiller empfiehlt daher: "Lehrlinge sollten mit der Endabrechnung oder einzelnen Gehaltsabrechnungen zu uns kommen, um sie überprüfen zu lassen."

Beispielhafte Übersicht über die Zuschläge für Arbeiten im Handel

Welche Arbeitsstunde?Geleistete ArbeitszeitHöhe des Anspruchs
Anspruchsberechtigte Personen
Normalstunde/ Mehrstunde

Montag – Freitag
18.30 – 20.00 Uhr

70 %
Zeitguthaben
(42 Minuten)

Vollzeitbeschäftigte,
Teilzeitbeschäftigte,
geringfügig Beschäftigte

Montag – Freitag
20.00 – 21.00 Uhr

100 %
Zeitguthaben
(60 Minuten)

Montag – Freitag
nach 21.00 Uhr (z. B. Abschlussarbeiten)

100 %
Zeitguthaben 
(60 Minuten)

Samstag
13.00 – 18.00 Uhr

50 %
Zeitguthaben
(30 Minuten)

Vollzeitbeschäftigte,
Teilzeitbeschäftigte,
geringfügig Beschäftigte 

ausgenommen Angestellte, die nur samstags arbeiten
Welche Arbeitsstunde?Geleistete Arbeitszeit
Höhe des Anspruchs
Anspruchsberechtigte Personen
Überstunde

Montag – Freitag
18.30 – 20.00 Uhr

Überstundengrundgehalt
plus 70 % Zuschlag

Vollzeitbeschäftigte,
Teilzeitbeschäftigte,
geringfügig Beschäftigte

Montag – Freitag
20.00 – 21.00 Uhr

Überstundengrundgehalt
plus 100 % Zuschlag

Montag – Freitag
nach 21.00 Uhr (z. B. Abschlussarbeiten)
Überstundengrundgehalt
plus 100 % Zuschlag
Samstag
13.00 – 18.00 Uhr
Überstundengrundgehalt
plus 70 % Zuschlag

Vollzeitbeschäftigte,
Teilzeitbeschäftigte,
geringfügig Beschäftigte 

ausgenommen Angestellte, die nur samstags arbeiten

4 Samstage vor dem 24. Dezember

Überstundengrundgehalt
plus 100 % Zuschlag

Vollzeitbeschäftigte,
Teilzeitbeschäftigte,
geringfügig Beschäftigte 

ausgenommen Angestellte, die nur samstags arbeiten
 

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