11.11.2021

Beendigung des Lehrverhältnissses

Tischler Lehrling bei der Arbeit

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Ein Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Nur im Berufsausbildungsgesetz (BAG) angeführte Endigungs- bzw. Auflösungsgründe können zu einer vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses führen. Die Auflösungsgründe aus dem BAG geben entweder dem/der Lehrberechtigten oder dem Lehrling die Möglichkeit, einseitig oder auch im Einvernehmen das Lehrverhältnis zu beenden. Will ein minderjähriger Lehrling sein Lehrverhältnis auflösen, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Auflösung muss immer schriftlich erfolgen.

Wie kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden?

Tipp/Hinweis/Achtung

Probezeit

Während der dreimonatigen Probezeit zu Beginn des Lehrverhältnisses kann beiderseits, zu jedem Zeitpunkt, ohne Angabe eines Grundes aufgelöst werden. Die Probezeit zählt als Lehrzeit. Sie muss bezahlt werden und ist auf weitere Lehrverträge im gleichen Beruf anzurechnen.

Einvernehmliche Auflösung

Eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses liegt vor, wenn der/die Lehrberechtigte und der Lehrling (bei minderjährigen auch die gesetzlichen Vertreter) die Auflösung des Lehrverhältnisses zu einem bestimmten Termin vereinbaren. Der Lehrling muss vor Unterzeichnung der Auflösung eine Belehrung der Arbeiterkammer oder eines Arbeits- und Sozialgerichtes über die Beendigungsvorschriften des Lehrverhältnisses erhalten. Eine entsprechende Bestätigung über die Belehrung muss der/die Lehrberechtigte vorweisen können.

Auflösung aus wichtigem Grund

Der/die Lehrberechtigte kann das Lehrverhältnis ohne Zustimmung des Lehrlings vorzeitig auflösen, wenn einer der im Berufsausbildungsgesetz (BAG) angeführten Gründe vorliegt. Beispielsweise kann eine durch den Lehrling begangene strafbare Handlung, Pflichtvernachlässigung oder -verletzung (nach mehrmaliger Verwarnung) zur Auflösung führen. Auch unerlaubtes Verlassen des Lehrplatzes, oder Tätlichkeiten gegenüber dem/der Arbeitgeber/in oder sonstigen Betriebsangehörigen führen zur "fristlosen Entlassung". Auch für den Lehrling gibt es im BAG angeführte Gründe, die zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen. Z. B. darf der/die Lehrberechtigte oder Ausbilder/in seine/ihre Pflichten nicht gröblich vernachlässigen und den Lehrling weder züchtigen noch auf sonstige Weise misshandeln oder zu Strafarbeiten heranziehen. Im Falle einer Betriebsverlegung und der damit verbundenen unzumutbaren weiteren Wegzeit kann ebenso aufgelöst werden, wie auch im Falle der Auflösung durch Aufgabe des Lehrberufes.

Außerordentliche Auflösung

Der/Die Lehrberechtigte oder der Lehrling können zum Ablauf des ersten oder bei mindestens 3-jährigen Lehrberufen zum Ablauf des zweiten Lehrjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist außerordentlich auflösen. Der/Die Lehrberechtigte muss darüber hinaus Verständigungspflichten einhalten und ein Mediationsverfahren durchführen lassen. 

Für alle Fragen zur Endigung/Auflösung eines Lehrverhältnisses empfehlen wir die persönliche Kontaktaufnahme mit der Abteilung Jugend und Lehrausbildung. 

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Fr 8 - 13 Uhr

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